Die Schulversuche mit der Integrierten Gesamtschule 1971 1993 haben die Reform der Hauptschule gebracht. Das Schulversuchskonzept der Integrierten Gesamtschule wurde eingeführt: fachspezifische Leistungsgruppen an Stelle der Klassenzüge zur Leistungsdifferenzierung. Dies bedeutet Herstellung besserer Kongruenz zwischen Lernbefähigungen und Anforderungen. Die Einführung der Gesamtschule für die Sekundarstufe I wurde von der ÖVP abgelehnt, weil sich keine Unterstufen allgemeinbildender höherer Schulen an den freiwilligen Schulversuchen beteiligt hatten.
Schon die zweizügige Hauptschule aus 1927, wieder eingeführt 1962, war als Gesamtschule konzipiert. Sie führte de facto drei Klassenzüge zur befähigungsspezifischen Lernförderung der gesamten Schülerpopulation (100 % des Altersjahrgangs am Standort), da den I. Klassenzug Schüler mit gutem Gesamterfolg (in die Mittelschule, später AHS ohne Prüfung übertrittsberechtigt) und andere weniger leistungsfähige Schüler (Klassenzug I im engeren Sinn) besuchten. Für die weniger leistungsfähigen Schüler war der II. Klassenzug vorgesehen. Die umfassende Zielstellung war schon damals gegeben: grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln und den Schüler „je nach Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere und höhere Schulen zu befähigen" (SchOG § 15 Abs. 1).
Die theoretische Annahme im Hintergrund: Die gesamte Schülerpopulation (100 %) verteilt sich bezüglich der Leistungsbefähigung im Sinn der statistischen Normalverteilung bzw. Zufallsverteilung (50 % zwischen plus 1 und minus 1 Standardabweichungen vom Mittelwert, je 25 % höher als plus 1 bzw. kleiner als minus 1 Standardabweichung). Außer Acht bleibt in der Regel, dass diese Verteilung nach der Gauß'schen Kurve nur für große Populationen gilt (etwa alle Schüler einer Altersstufe im Staat), Abweichungen in kleineren Stichproben (alle Schüler an einem Standort) hingegen möglich sind. Dieses Bild der Normalverteilung liegt im Übrigen in fragwürdiger Weise auch der Beurteilung von Schulleistungen zu Grunde: Um das Befriedigend als Mittelwertnote („Durchschnittsleistung") gruppieren sich die in geringerer Zahl vorzufindenden "guten" und „schlechten" Noten. Nach dem Unterricht sollten sich allerdings die Schülerleistungen doch nicht mehr „zufällig" verteilen!
Die Einführung der Leistungsgruppen erlaubte nun in der Hauptschule eine flexiblere Differenzierung als die Klassenzüge: Die Gruppierung betraf nur
mehr die Unterrichtsfächer mit überwiegend systematischem Aufbau des Lehrstoffs (Sprachen, Mathematik) und ermöglichte bei diesen eine unterschiedliche Einstufung der Schüler auf den drei Leistungsniveaus (Klassenzug 1 mit und ohne guten Gesamterfolg: LG 1 und LG II, Klassenzug II: LG III ). Die Vorschriften zur Leistungsbeurteilung wurden mit der Leistungsgruppenregelung abgestimmt.
Die schulgesetzliche Regelung ist allerdings unklar, da nach § 15 Abs. 2 SchOG in der Hauptschule „in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen sind". Daher ist bezüglich der an die Beurteilung gebundenen Berechtigungen nur von der „höheren" und „niedrigsten" Leistungsgruppe die Rede (vgl. SchUG §§ 22, 23, 25, 29).
Im wichtigen § 40 SchOG, welcher das Übertreten von der 4.Klasse der Hauptschule in die Oberstufe der höheren Schulen regelt, ist jedoch von der Note Gut in der „mittleren" Leistungsgruppe als Kriterium für die Eintrittsberechtigung die Rede. Die Unklarheiten sind eine Folge der unterschiedlichen Verwendung der Begriffs „Leistungsgruppe" in den Gesetzen: Einerseits als Bezeichnung der drei der Leistungsbeurteilung zu Grunde liegenden drei Leistungsniveaus. Andererseits als Bezeichnung für eine Gruppierung von Schülern nach didaktischen und methodischen Kriterien aus einer oder mehreren Klassen.
In der Realität treten jeweils unterschiedlich viele der Zehn bis Vierzehnjährigen (5, 10, 15 bis 40, 50 und mehr %) nicht in die Hauptschule, sondern in die AHS Unterstufe ein. Da es sich im Idealfall um die Gruppe der Schüler handelt, die von den besten (leistungsstärksten) unterschiedlich weit zum Mittelwert tendieren, fehlt diese Gruppe in der Hauptschule als Gesamtschule mit Konsequenzen für die Leistungsdifferenzierung. Dieser theoretische Idealfall findet sich jedoch in de Realität nicht, da der Eintritt in die AHS - Unterstufe weitgehend von den Bildungsinteressen der Eltern mitbestimmt wird und außerdem von den Problemen der Leistungsbeurteilung in den abgebenden Volksschulen belastet ist.
Sowohl für die Hauptschule als auch für die AHS Unterstufe am Standort hat dies Folgen. Die Deckung zwischen den drei Leistungsniveaus der Beurteilung und den drei Leistungsgruppen der Schulorganisation geht verloren. Je größer der Anteil der Schüler in der AHS Unterstufe wird, desto geringer müssten die Schüler in den I. bzw. II. Leistungsgruppen der Hauptschule am Standort sein. Je größer der Anteil der Schülergruppe in der AHS Unterstufe, um so mehr Schüler auch des mittleren oder gar unteren Leistungsniveaus befinden sich in ihr. Treten im Extremfall in einer Region 70 90 % der Volksschüler in die AHS - ¬Unterstufe über, können die Hauptschule nur mehr wenige Schüler des mittleren Leistungsniveaus und vorwiegend solche des unteren Niveaus besuchen. Sie dürften daher nur II. und überwiegend III. Leistungsgruppen führen. Für sie wird damit das System der Leistungsgruppen nach Leistungsniveaus der Leistungsbeurteilung überflüssig. Mit Recht fordern daher Hauptschullehrer in Wien ihre Abschaffung.
Auf der anderen Seite: Die AHS Unterstufe lügt sich in diesem Fall in den Sack, wenn sie behauptet, nur Schüler des oberen Leistungsniveaus aufzunehmen. Sie müsste vielmehr I. und II. Leistungsgruppen führen und näherte sich damit der Gesamtschule an. Da sich standortspezifisch die Schülergruppen der Hauptschulen und der AHS Unterstufen hinsichtlich der Befähigungen stark überschneiden, sind die wortidenten Lehrpläne der beiden Schultypen gerechtfertigt, welche interpretativ die Anpassung an unterschiedlich vorhandene Lernbefähigungen erlauben.
Da bei der Evaluierung der neuen Schulversuche der Leistungsvergleich eine wichtige Rolle spielen wird, wird bei der Entwicklung neuer Schulversuchspläne angesichts der generellen Regelungen der Leistungsbeeilung zu entscheiden sein, ob man äußere Leistungsdifferenzierung (Klassenzüge, Leistungsgruppen) vorsieht oder nicht. Die Hauptschulen an Standorten mit annähernd der vollständigen Schülerpopulation außerhalb der Konkurrenz der AHS Unterstufe bejahen als De facto Gesamtschulen überwiegend das System der Leistungsgruppen. Diese ermöglichen, wie oben ausgeführt, das Zusammenfassen von Schülern mit ähnlichen Lernvoraussetzungen und Lernhilfebedürfnissen und erleichtern wegen der geringeren Streuung dieser Faktoren eine bessere individuelle Förderung. Die Leistungsgruppenbildung erscheint jedoch in der 1.Klasse (5. Schulstufe) noch überflüssig, sollte in der 2.Klasse, (6. Schulstufe) schrittweise eingeführt und erst in der 3. und 4. Klasse (7. und 8.Schulstufe) voll ausgeprägt werden. Die entstehenden Leistungs und Begabungsprofile erleichtern die Entscheidung über die weiteren Bildungslaufbahnen. Aber: Lehrer dürfen die Leistungsgruppen nur als flexible (mit anpassenden Umstufungen) didaktischen Hilfen und nicht als Disziplinierungsmittel ansehen!
Der Verzicht auf Maßnahmen der äußeren Differenzierung überfordert viele
Lehrer in den Gesamtschulversuchen der Sekundarstufe 1 so lange, als
• die Lernprozesssteuerung beim einzelnen Schüler nicht zumindest zeitweise
durch ein Medium (Arbeitsbuch, Lehrprogramm etc.) übernommen wird und
der Lehrer dadurch zur individuellen oder gruppenadäquaten Lernhilfe
freigesetzt wird, und
• diese Lehrmedien nicht auf Grund der nach Art und Umfang erledigten
Aufgaben durch die Schüler Hinweise zur abschließenden
Leistungsbeurteilung als Übertrittsberechtigung für die Schultypen der
Sekundarstufe II enthalten. Andernfalls müssten von den Schülern wohl
Aufnahmsprüfungen abgelegt werden. Die von der abgebenden Schule auf
Grund von Leistungsbeurteilungen erteilten Berechtigungen sind jedoch
punktuellen Aufnahmsprüfungen allemal vorzuziehen
Das Wichtigste zuletzt: Sinnvolle (d.h. aussagekräftige) Schulversuche mit „Gemeinsamen Schulen für die Zahn- bis Vierzehnjährigen" erfordern größere Schulversuchsregionen mit Einbeziehung der bestehenden AHS - Unterstufen. Die gesetzlichen Grundlagen hiezu müssen in einer Novellierung des Schulorganisationsgesetzes erst geschaffen werden. Die derzeitigen Bestimmungen des § 7 SchOG reichen dazu nicht aus.