Am 1.Oktober 2007 sind die Pädagogischen Akademien Geschichte, das Zeitalter der Pädagogischen Hochschulen beginnt. Einige für die Studierenden dieser Hochschulen wesentliche Fragen sind aber noch ungeklärt.
Beim Vergleich des Begutachtungsentwurfs des Gesetzes über Pädagogische Hochschulen und ihre Studien, der in der ersten Jahreshälfte 2005 zur Stellungsnahme ausgesandt wurde, und der Regierungsvorlage, die im Herbst 2005 im Nationalrat eingebracht wurde, bestehen gravierende Unterschiede bezüglich des Hochschulstatus der Institution. Sie betreffen sowohl die „äußere" als auch die „innere" Autonomie der Pädagogischen Hochschule. Sie sind im Textvergleich deutlich zu machen.
Die „äußere" Autonomie betrifft die Eigenständigkeit der Institution, das Recht auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit. Im Begutachtungsentwurf lautete der § 2 Abs.2: „Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen besorgen die ihnen gem. § 8 übertragenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbständig und eigenverantwortlich (autonom)". In der Regierungsvorlage (und damit im beschlossenen Gesetz) lautet der § 2 Abs.2 hingegen: „Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs.2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl.I Nr.120". Der Anspruch auf Autonomie als wesentliches Kennzeichen einer Hochschule wurde auf Grund der Begutachtung des Gesetzesentwurfes zu Recht zurückgenommen. Es fehlte im Entwurf die verfassungsrechtliche Absicherung der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit und deren Institutionalisierung in entsprechenden Hochschulorganen (gewählter Senat als Organ zur Verordnung der Satzung einschließlich des Organisationsplans und zur Wahl des Rektors und der Vizerektoren). Durch diese Änderung des Begutachtungsentwurfes wurde der Anspruch auf den Hochschulstatus der Pädagogischen Hochschulen in institutioneller und organisatorischer Hinsicht aufgegeben. Auch die Pädagogischen Akademien waren ja „anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen".
Die „innere" Autonomie betrifft die hochschuladäquate Lehr- und Forschungsfreiheit gem. Artikel 18 des Staatsgrundgesetzes. Auch hier zeigt der Textvergleich zwischen Begutachtungsentwurf und Regierungsvorlage den gravierenden Unterschied. Im Begutachtungsentwurf wird im § 9 („Leitende Grundsätze") in Abs. 6 als Ziffer 1 angeführt: „die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre". Diese Ziffer 1 fehlt in der Regierungsvorlage. Die Ziffer 1 lautet nun: „die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen", im Begutachtungsentwurf als Ziffer 2 angeführt. Auch diese Änderung des Begutachtungsentwurfes erfolgte zu Recht. Im Gesetz fehlt die Festlegung, dass für die einzelnen wissenschaftlichen Fachbereiche Lehrende mit Lehrbefugnis für die Universität (Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation) vorzusehen sind oder - in Analogie zum Fachhochschulrat im Gesetz über Fachhochschulstudiengänge - ein Rat der Pädagogischen Hochschulen geschaffen wird, der in entsprechender Zusammensetzung als akademische Behörde die Akkreditierung der Studiengänge und ihrer Curricula vornimmt und die akademischen Grade verleiht. Eine Genehmigung der Curricula durch das Bundesministerium kann dies nicht ersetzen. Die Abschlussprüfungen der neu geschaffenen Pädagogischen „Hochschulen" können außerdem nur den Charakter von Staatsprüfungen haben, die Verleihung anerkannter akademischer Grade fällt zweifellos nicht in die Kompetenz des Unterrichtsministeriums oder ihm nachgeordneter Dienststellen.
Der Wissenschaftsminister Dr.Hahn ist gefordert, diese Hinterlassenschaft der Bildungsministerin Gehrer zu beurteilen. Insbesondere ist zu klären, ob die oben angeführten Defizite erheblich sind für den Hochschulstatus der Pädagogischen Hochschulen des Hochschulgesetzes 2005. Das Wissenschaftsministerium sollte daher im Interesse der Studierenden an den neuen Pädagogischen „Hochschulen" folgende Fragen beantworten:
Welche akademische Behörde (Der Rektor, der vom Unterrichtsminister ernannt wird, stellt ja eine solche wohl nicht dar!) verleiht den akademischen Grad des „Bachelors of Education"?
Ist der Grad des „Bachelors of Education", der beim Studienabschluss an den Pädagogischen „Hochschulen" verliehen wird, gleichwertig zur Bachelor-Graduierung an Universitäten und Fachhochschulen ?
Für welche Master-Studien an Universitäten oder Fachhochschulen gibt der „Bachelor of Education" die Studienberechtigung ?
Gibt es insbesondere einen Übergang zum Master-Studium des Lehramts, welches bei der Novellierung des Lehramtsstudiums an der Universität im Sinn des Auftrags im Regierungsprogramms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode („weiterer Ausbau des Bologna-Prozesses, speziell auch für Lehramtsstudien") geschaffen werden muss ?
In den neuen Pädagogischen „Hochschulen" lösen sich weiters die bestehenden Pädagogischen Institute auf, die Pädagogischen „Hochschulen" übernehmen die Lehrerfort- und Weiterbildung. In diesem Rahmen werden Hochschullehrgänge mit „Master"-Abschluss angeboten. Master-Studien sind in der Regel postgraduale Studien. Es erheben sich die folgenden Fragen:
Welche akademische Behörde (auch hier kann diese wohl nicht der Rektor sein) verleiht den akademischen Grad des „Masters" mit welcher Zusatzbezeichnung ?
Welche Bachelor-Abschlüsse sind Voraussetzung für den Zugang zu diesen Master-Studien ?
Berechtigt dieser an den Pädagogischen „Hochschulen" erworbene „Master"-Grad zum Zugang zum Doktoratsstudium (PhD-Studium) an den Universitäten?
Sollten sich bei der Beantwortung dieser Fragen Schwierigkeiten oder Probleme ergeben, ist wohl klar, was unter „Umsetzung des Hochschulgesetzes 2005 zur Etablierung sowie Weiterentwicklung .... und Stärkung der Autonomie" (Punkt 12 des Abschnittes „Bildung" im Regierungsprogramm 2007) in erster Linie zu verstehen ist: Herstellung und Sicherung des Hochschulstatus der Pädagogischen Hochschulen. Nur dann erscheint die Verwirklichung des weiteren Punkts im Regierungsprogramm möglich: „Sicherstellung der Durchlässigkeit und Kooperation zwischen den Lehramtsausbildungen an den Pädagogischen Hochschulen und Universitäten".