Helmut Seel / Echte Pädagogische Hochschulen?

von Helmut Seel

Dies stellt auch die von der Ministerin Gehrer einberufene „Evaluierungs- und Planungskommission (PEK)" fest, welche (in einer gewissen Analogie zum Fachhochschulrat des Gesetzes über Fachhochschulstudiengänge 1993 in gleicher Zahl von einschlägig habilitierten Personen und von anderen Experten zusammengesetzt) zur „Weiterentwicklung und ehestmöglichen Erstellung eines Konzepts bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer"eingesetzt wurde. In ihrem Resume stellt sie fest: „Der derzeitige Entwurf verlässt den durch das AStG eingeschlagenen Weg, ist in vielen Details nicht EU-konform, entspricht nicht den durch die PEK vorgeschlagenen Standards einer professionellen tertiären Institution".

Zum Status einer echten Hochschule fehlen den neuen Pädagogischen „Hochschulen" die organisationsrechtliche Autonomie, die Forschungs-und Lehrfreiheit gem. Staatsgrundgesetz 1867, Artikel 17, und eine weisungsfreies Organ zur Qualitätssicherung im Vergleich zu den Universitäten.

Im Entwurf des Hochschulgesetzes 2005, der im Herbst 2005 zur Begutachtung ausgesandt wurde, waren die beiden ersten der oben genannten Kritierien (Autonomie bzw.Forschungs- und Lehrfreiheit) noch vorgesehen (§ 2 (2): „Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen besorgen die ihnen gem.$ 8 übertragenen Aufgaben ..... selbständig und eigenverantwortlich (autonom)" bzw. § 9 (6) Z 1: „die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre".Diese wurden auf Grund des Begutachtungsverfahren gestrichen und waren in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten (§ 2 (2): „Die öffentlichen PH sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs.2 Z1der Universitätsgesetzes 2002" bzw. § 9(6) Z 1: „die Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen", im Entwurf Z 2). Auf den Hochschulstatus wurde damit verzichtet, die neuen Institutionen haben den Charakter „postsekundärer Einrichtungen".Dementsprechend ist als Abschlussgraduierung nicht das Bakkalaureat vorgesehen (wie an den Universitäten und Fachhochschulen), sondern ein in Österreich systemfremder „Bachelor of Education"

Um die Pädagogischen „Hochschulen" des Hochschulgesetzes.2005 zum Status echter Hochschulen zu führen, wären folgende Schritte im Zuge von Novellierungen dieses Hochschulgesetzes notwendig:
- Die Schaffung der Autonomie der Institution Pädagogische Hochschule, welche die Selbstbestimmung (Satzungsfreiheit) durch ein Hochschulkollegium (dessen Zusammensetzung im Gesetz zu regeln wäre) und das Recht der Wahl des Leiters (Rektor) umfasst. Dies ist - da es sich bei den Pädagogischen Hochschulen um Einrichtungen des Bundes handelt - nurdurch eine Verfassungsbestimmung im Gesetz sicherzustellen (vgl. § 2 bzw. § 7 des Universitätsorganisationsgesetzes 1993). Der Hochschulrat des Gesetzes 2005 wäre in einen Hochschulbeirat umzuwandeln, dessen Aufgaben sinngemäß denen des Universitätsbeirats im UOG 1993 (§ 56) entsprechen könnten
- Die Freiheit der Forschung und ihrer Lehre (Staatsgundgesetz 1867, Artikel 17) kommt instituionell den Universitäten zu. Sie wird durch die Habilitation Personen, welche ihre Befähigung zur Forschung in ihrem Fach (Beherrschung der Forschungsmethoden, Befähigung zur Erarbeitung neuer Erkenntnisse als Fortschritt der Wissenschaft) nachweisen können, als Lehrbefugnis für ihr Fach („venia docendi") verliehen. Für die neuen Hochschulen ist daher unabdingbar, dass an ihnen verpflichtend eine entsprechende Zahl von Personen mit einschlägiger universitärer Lehrbefugnis (Habilitation) in den Lehrkörpern der Pädagogischen Hochschulen.tätig sind. Die Institutionen müssten weiters über die notwendigen Forschungseinrichtungen verfügen. Solche Maßnahmen hätten u.a.wohl auch Konsequenzen im Bereich des Dienstrechts, da eine zweite Kategorie von Professoren einzuführen wäre.
- Die Einrichtung eines weisungsfreien Rates der Pädagogischen Hochschulen (analog zum Fachhochschulrat im FHStG 1993), welcher die Qualitätssicherung der Studien im Vergleich mit den Universitäten durch Approbation der Curricula und der Evaluation der Studienkonzepte wahrnimmt. Auch dazu wäre eine Verfassungsbestimmung im Gesetz notwendig. Er hätte zunächst auch das Recht der Verleihung der akademischen Grade, die denen der Universitäten und Fachhochschulen entsprechen könnten, nämlich:zur Bakkalaurea/zum Bakkalaureus, enventuell mit dem Zusatz „PH".

Die Novellierung von Gesetzen hat immer längere Vorlaufzeiten. Im vorliegenden Fall sollten diese nicht ungenützt verlaufen. In Vorbeitung eines „Rates der Pädagogischen Hochschulen"sollte eine Arbeitsgruppe in ähnlicher Zusammensetzung wie die ehemalige PEK (mindestens zur Hälfte mit einschlägig habilitierten Personen besetzt) eingerichtet werden, welche die an den „Hochschulen" von Lehrern der „Pädagogischen Akademien" in der Studienkommssion der neuen Hochschulen entwickelten Curricula auf ihre hochschulmäßige Qualität zu begutachten hat. Eine Genehmigung durch das Ministerium ist hinsichtlich einer universitären Anerkennung wohl nicht ausreichend. Da diese Curricula weiters unter starkem Zeitdruck entstanden sind, sollte man die im ersten Anlauf vorgelegten Curricula nur befristet anerkennen und einen mehrjährigen Entwicklungs- und Optimierungsprozess in Gang setzen. Die Curricula-Verordnung müsste rasch in diesem Sinn verändert werden.

Auch die Personalentwicklung könnte von einer solchen Arbeitsgruppe in Angriff genommen werden. Man könnte an die Einrichtung von Ergänzungsstudien zum „PhD" (Doctor of Philosophy) gem. Universitätsgesetz 2002 für Lehrer der bisherigen Pädagogischen Akademien denken. Im englischen Sprachraum entspricht dieses mindestens vierjährige Doktoratsstudium sinngemäß die Habilitation (universitäre Lehrbefugnis).

Die Behebung der aufgewiesenen Defizite im „Gesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihrer Studien" müsste daneben zügig in Angriff genommen werden. Die Bedingungen dafür sind in Zeiten einer großen Koalition besser, da eine Einigung über den Beschluss notwendiger Verfassungsbestimmungen möglich erscheint.