In langer Tradition werden in Österreich die Agenden der Administration der Schule und der Kontrolle der schulischen Tätigkeit (Schulaufsicht) in einem gemeinsamen gesetzlichen Rahmen geregelt (vgl. derzeit Artikel 81a BV-G bzw. Bundes-Schulaufsichtsgesetz). Im Rahmen der Verfassungsreform wird nun eine weit reichende Neuregelung ins Auge gefasst. Die Bundesbehörden Landesschulrat und Bezirksschulrat werden samt ihrer Kollegialorgane abgeschafft. Die Schulverwaltung wird zur mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann erklärt. Diese Verwaltungsaufgabe soll durch eine Bildungsdirektion erfüllt werden, welche ein Teil der Landesverwaltung ist. Weitere Hinweise zur Schuladministration finden sich im Verfassungsentwurf nicht. Wesentlich ist auch, dass in Zukunft alle Lehrer als Bundesbedienstete tätig sein werden, die Kategorisierung in Bundes- und Landeslehrer wird aufgegeben.
Zu diesen wenigen Festlegungen ist wohl ein Bundes-Schulverwaltungsgesetz an Stelle des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu schaffen. Zu seinen Inhalten (Regelungsmaterien) sollen im Folgenden einige Struktur-Überlegungen (Visionen) ausformuliert werden.
Da in den jeweils für das gesamte österreichische Schulsystem geltenden Bundesgesetzen keine weiter ins Detail gehende Regelungen getroffen werden können und daher die Interpretation im Hinblick auf siedlungs- und verkehrsgeographische sowie regionale wirtschafts- und kulturpolitische Rahmenbedingungen der Schulen erfolgen muss, sollte ein Bundes-Kollegialorgan dem Landeshauptmann zum Vollzug der Bundesgesetze zur Seite gestellt werden. Die Zusammensetzung dieses Kollegialorgans muss die politischen Verhältnisse im Landtag abbilden. Der in der Verfassung vorgesehene Beirat zur Interessenvertretung der Eltern und Schüler kann die Aufgaben eines Bundes-Kollegialorgans auf Landesebene nicht erfüllen. Dieses Kollegialorgan hat als Bundesbehörde auch die Personalagenden aller Lehrer als Bundesbedienstete wahrzunehmen (Bestellung, Versetzung und Entlassung auf Vorschlag/Antrag der Schulleiter, Vorschläge zur Bestellung der Schulleiter durch den Bundesminister).
Die politischen Bezirke werden in Zukunft wegen der generellen Bundeszuständigkeit für alle Lehrer keine sinnvollen Einheiten des Schulsystems mehr darstellen. An ihre Stelle sollten Bildungsregionen treten, die jeweils neben den Schulen der allgemeinen Grundbildung auch über ein gut gegliedertes System an weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen verfügen müssten. In Kooperation der Schulen der Bildungsregion ist sicherzustellen, dass durch differenzierte Schwerpunktsetzungen ein vielfältiges Angebot für unterschiedliche Begabungen und Interessen verfügbar ist. Dies gilt neben dem Bereich der mittleren und höheren berufsbildenden Schulen auch für die allgemeinbildenden (studienvorbereitenden) Schulen der Sekundarstufe II.
Die Schulleitungen haben in Zukunft neben dem Schulmanagement auch Schulaufsichtsfunktionen zu übernehmen. Mit großem Interesse wird derzeit die Ankündigung der Bundesministerin, aber auch der Expertenkommission für die Schulreform diskutiert, dass die Schulleiter die Lehrer ihrer Schulen auswählen sollten. Anstellung und Entlassung des Lehrpersonals soll in den Verantwortungsbereich des Schulleiters fallen. Ohne hier auf die Frage der Verfügbarkeit einer entsprechenden Kompetenz zur objektiven Beurteilung der Lehrerqualität einzugehen (u.a. müssten auch verlässliche Leistungsbeurteilungen aus der Lehrerbildung zur Verfügung stehen) näher einzugehen, sind einige Rahmenbedingungen zu betrachten. Als erstes sind entsprechende Schulgrößen erforderlich. Sie werden nur in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Oberstufenschulen erreichbar sein. Im Mittelstufenbereich werden solche kritischen Größen (80 - 100 Lehrer) nur durch Zusammenfassung mehrerer benachbarter Schulen zu gewinnen sein, die dann unter einer gemeinsamen Leitung stehen. Solche Schulen-Verbände unter einer Leitung sind im auch im Grundschulbereich notwendig. Die Zahl der zusammenzufassenden Schulen hängt dabei noch stärker von der Schulgröße ab. Die „Nahversorgung" mit Bildungsmöglichkeiten muss im Grundschulbereich jedenfalls erhalten bleiben. Eine weitere Voraussetzung der Lehrerauswahl durch die Schulleiter stellt das entsprechende Angebot an Bewerbern um die offenen Stellen dar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, welche die Lehrerversorgung auch an weniger attraktiven Standorten und Schultypen sicherstellen. Festzuhalten ist auch die Tatsache, dass aus dienstrechtlichen Gründen eine „Anstellung" von Lehrern als Bundesbedienstete durch einen Schulleiter nicht möglich erscheint. Zu denken ist daher nur an ein Vorschlagsrecht der Schulleiter zur Anstellung durch eine Bundesbehörde. Im Vergleich zu den Schulen sind die Universitäten keine Einrichtungen des Bundes mehr, sondern Institutionen öffentlichen Rechts, in welchen der Rektor als Dienstgeber das Personal nach dem Angestelltengesetz anstellen kann. Bei den Schulen muss eine Mitwirkung der Personalvertretung bei den Lehreranstellungen und Lehrerentlassungen jedenfalls vorgesehen werden.
Im Rahmen der Schulautonomie ist auch in Zukunft die Mitwirkungs- und Entscheidungskompetenz eines Schulpartnergremiums im Sinne de bisherigen Schulgemeinschaftsausschusses festzuschreiben. Die Zuständigkeit des Schulpartnerschaftsgremiums besteht in Bereichen, die ausdrücklich aus dem Regelungsbereich der Schulverwaltung ausgenommen werden. Die Beschlüsse des Schulpartnergremiums ergänzen in den jeweiligen Bereichen die Gesetze.
Im Rahmen eines Schulverwaltungsgesetzes ist auch die Lehrerautonomie festzulegen. Der Lehrer muss durch Verfassungsbestimmung in den Fragen des professionellen Lehrerhandelns im Erziehen und Unterrichten weisungsfrei gestellt werden (Pädagogische Freiheit, Methodenfreiheit). Die derzeitige Regelung im Schulunterrichtsgesetz ist widersprüchlich. Einerseits wird vom Lehrer verlangt, in „eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen", andererseits ist er als Schulbeamter gegenüber seinem vorgesetzten Schuleiter und Schulinspektor weisungsgebunden. Seine „Pädagogische Freiheit" ergibt sich als „Restfreiheit" auf Grund der Unmöglichkeit, individuelle pädagogische Situationen bis ins Letzte durch Vorschriften zu regeln. Kurios ist die Auslegung der Situationen durch Schuljuristen: Der Lehrer kann die Freiheit mangels Verfassungsgrundlage nicht einfordern, die Formulierung im SchUG sei als Appell an die Vorgesetzten des Lehrers zu lesen.
Schulinspektoren mit regionaler Zuständigkeit werden nicht mehr vorgesehen. Die qualitätssichernden Maßnahmen erfolgen durch die Schulleitung, wobei der Schulleiter durch Fachbereichsverantwortliche zu unterstützen ist. An Maßnahmen zur verpflichtenden Fortbildung ist zu denken. Daneben sind Schulinspektionen durch Inspektionsorgane einzurichten, welche direkt dem Unterrichtsminister unterstellt sind und die auf Grund ihrer Wahrnehmungen Vorschläge zur Schulentwicklung zu erstatten haben. Das Kollegium dieser Schulinspektoren des Bundes legt die Arbeits- und Untersuchungsschwerpunkte ihrer Mitglieder eigenverantwortlich fest.