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Die Oberstufenreform – Eine Maßnahme, die ihr Ziel verfehlt !

von Helmut Seel
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Nun liegt auch die Regierungsvorlage zur Novellierung des Oberstufenbereichs des Schulsystems, der 10. bis 12./13. Schulstufe vor. Jubelmeldungen sind nicht angebracht, wenngleich Stellen des neuen Gesetzestextes gegenüber dem Begutachtungsentwurf klarer geworden sind. Dies gelt insbesondere für die Regelung der Semesterprüfungen (§ 23a). Die Festlegungen bezüglich des Vorziehens von Semesterprüfungen, zum Überspringen und zum Wiederholen von Schulstufen – meist als Initiativen der „Begabungsförderung“ deklariert - , erscheinen hingegen eher verkompliziert. Und zwar infolge des Versuchs, die neuen Regelungen in die traditionellen Strukturen des Schulunterrichtsrechts einzuzwängen.

Die Novellierung ist jedoch an den Zielen einer international herzeigbaren Oberstufenreform zu messen. Dabei ergibt sich,
- dass eine Verbesserung der individuellen Schwerpunktsetzung und Profilbildung zur Ermöglichung von Spitzenleistungen in den Begabungsbereichen durch Entlastung in persönlich weniger fundierten Unterrichtsgegenständen nicht erfolgte. Nach wie vor gilt das Idealbild der Allgemeinbildung im Sinne von vielseitigen hohen Anforderungen im gesamten Fächerkanon, der im „Organisationsentwurf für die Gymnasien“ 1849 seine Wurzel hat. Eine Modernisierung erfolgte vorwiegend in der ergänzenden Aufnahme von Leistungsbereichen in erster Linie durch Anstückelung an bestehende Unterrichtsgegenstände (Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte und Sozialkunde; verbunden mit Umbenennung: Biologie und Umweltkunde). Ungeklärt blieb das Motiv dafür, die neuen Lernbereiche als „Kunden“ zu bezeichnen und mit den traditionellen Wissenschafts-Fächern zu verbinden. Vielleicht sollten auch diese, den Bildungsaufgaben der Schule entsprechend, besser „Erdkunde“ oder „Lebenskunde“ heißen. Zurück zum Wesentlichen: Auch nach der vorliegenden Oberstufenreform wird daher gelten, dass viele Schüler die Bewältigung des Minimums der Anforderungen in allen Fächern am Erbringen von Spitzenleistungen in Begabungsbereichen hindern wird. Nicht einmal ein Differenzierung in Grundkurse und Leistungskurse wurde erreicht.
- dass die beabsichtigte Reduzierung der problematisch hohen Zahl der Schulstufenwiederholungen (Repetition) in den Oberstufen durch die Novellierung nicht erreicht wird, sondern dass eine Verschärfung droht, die sich aus dem Beibehalten der Schulstufenwiederholung (§ 25 Z 10) trotz des Übergangs zur Semestergliederung und Semesterbeurteilung folgt. Rechnerisch ergibt sich: Zwei negative Semesterbeurteilungen entsprechen einer bisherigen negativen Jahresbeurteilung. Mit einer solchen kann der Schüler auch derzeit aufsteigen. Mit Konferenzbeschluss ist weiters das Aufsteigen mit einer zweiten negativen Jahresbeurteilung möglich. Dies entspricht wieder zwei negativen Semesterbeurteilungen. In Zukunft kann die Lehrerkonferenz aber nur bei einer dritten negativen Semesterbeurteilung das Aufsteigen genehmigen. Auf möglicherweise auftretende Kuriositäten sein hingewiesen: Wenn z. B. zwei negative Beurteilungen im Wintersemester bis zum Schuljahresende nicht durch Semesterprüfungen im Sommersemester verbessert wurden, beide Unterrichtsgegenstände im Sommersemester jedoch positiv bewältigt wurden (in thematisch strukturierten Unterrichtsfächern wie den Realien durchaus möglich) und ein anderer Gegenstand im Sommersemester nicht positiv abgeschlossen wurde, folgt die Schulstufenwiederholung. Dass man sich der Problematik der Schulstufenwiederholung bezüglich der positiv erledigten Fächer bewusst ist, beweist die Festlegung in § 22a Z 5 lit. c, dass „im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der in den Pflichtgegenständen erbrachten Leistungen“ im Zeugnis zu vermerken ist.

Wichtig erscheint das Konzept, im Bedarfsfall im Rahmen der Förderung Lernbegleiter einzusetzen (§ 19a, § 55a). Damit wird mit Recht dem Nachhilfeunwesen der Kampf angesagt. Noch bleiben aber dienstrechtliche Fragen bezüglich des Zeitaufwands der Lehrer ungeklärt: Einrechnung in die Lehrverpflichtung? Überstunden? Personalreserve? Allerdings kommt damit auch ein grundsätzliches Problem zum Ausdruck: Entspricht der Umfang des im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoffes überhaupt der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit? Kann daher im Unterricht das Üben und Festigen zur Sicherung des Lernergebnisses nicht erfolgen? In den „Instructionen“ zum „Organisationsentwurf für die Gymnasien“ aus dem Jahr 1849 ist zu lesen: „Wo eine Schule für einen bedeutenden Teil ihrer Schüler einer Unterstützung des Unterrichtes außer den Lehrstunden bedarf, damit der nötige Erfolg erreicht werde, bestehe nun diese Unterstützung in einer sogenannten Korrepetition durch den Lehrer oder in der neben dem Unterrichte gehenden Anleitung durch einen Hauslehrer u. dgl.. da hat sie dieß selbst als ein bestimmtes Zeichen anzusehen, dass sie ihre eigene Pflicht des Unterrichtes nicht genügend erfüllt hat“.

In Frage zu stellen ist der Zeitpunkt der Oberstufenreform. Sie erfordert eine gründliche Überarbeitung der Lehrpläne hinsichtlich der Bestimmung der Kompetenzmodule für die einzelnen Semester (vgl. Novelle des SchOG § 6 Abs. 2: „ An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs-und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände ... als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die einzelnen Semester zu enthalten“. Erst nach einer solchen Lehrplanreform wäre eine sinnvolle Planung einer teilzentralisierten Matura zweckmäßig. Beide Ziele zugleich anzustreben, zeugt von einer Unkenntnis der Systemzusammenhänge. Trotz der bevorstehenden Oberstufenreform wird jedoch die Maturareform durchgepeitscht.

Eine Anregung zum Schluss: Das Schulunterrichtsgesetz ist durch zahlreiche Novellierungen so unübersichtlich geworden, dass eine überarbeitete Wiederverlautbarung dringend notwendig erscheint.