Lehrplanrätsel zur Mittelschule – Wer kann sie lösen?
von Klaus SatzkeArtikel drucken
Es war wohl nicht sehr weitsichtig, in die vorgesehene gesetzliche Regelung zur Mittelschule (§ 21 b Abs. 2 des SchOG) folgenden Satz aufzunehmen: „Im Lehrplan sind in den differenzierten Pflichtgegenständen der Lehrstoff der grundlegenden und jener der vertieften Allgemeinbildung gesondert auszuweisen.“
Auch erscheint es müßig, darüber zu reflektieren, ob es sich um einen Verhandlungskompromiss, eine Finte oder schlicht und einfach um einen Denkfehler handelt. Bei Durchsicht des nun ausgesendeten und in Begutachtung befindlichen Lehrplanes ist jedenfalls zu konstatieren, dass dieser sehr eindeutig formulierten gesetzlichen Auflage (wenn sie so in Kraft treten sollte) nicht entsprochen wird.
Wer um die Problematik der Lehrpläne für Hauptschule und AHS weiß, den kann das nicht verwundern. Geht es doch darum, für die beiden parallelen Schularten ein breites Fundament zu schaffen, das keinem Schüler wichtige Bildungsinhalte vorenthält, gleichzeitig aber auch sicherstellt, dass im Rahmen dieser Bandbreite den entsprechend befähigten Schülern – ob in der Hauptschule oder in der AHS - der Zugang zu einer weiterführenden Bildung in den höheren allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen der Sekundarstufe II eröffnet wird.
„Gelöst“ wurde dieses Problem bislang durch Lehrpläne, die für Hauptschule und AHS weitgehend wortident sind, die aber für die unterschiedlichen Begabungsbandbreiten in den jeweiligen Schularten große Interpretationsspielräume und damit Differenzierungsmöglichkeiten bieten. 1985, mit der Einführung der Leistungsgruppen an Hauptschulen, wurden erstmals solche wortidente Lehrpläne geschaffen, damals noch mit sparsamen aber immerhin vorhandenen Differenzierungshinweisen für die 2. und 3. Leistungsgruppe. Mit der Lehrplanreform 2001 fielen dann diese Differenzierungshinweise weg und es wurde eine Unterscheidung von Kernstoffen und Erweiterungsstoffen kreiert. Im Lehrplan selbst befinden sich die Kernstoffe, die Erweiterungsstoffe hingegen können im Wege der Lehrplaninterpretation festgelegt werden.
Nun könnte man die Auffassung vertreten, dass das alles Nebengeleise der Schulentwicklung sind, weil die Lehrpläne längst nicht das reale Schulgeschehen an unseren Schulen beeinflussen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Lehrplanregelungen einen wesentlichen Einfluss auf das Beurteilungs- und Berechtigungssystem haben und damit in entscheidender Weise Einfluss auf die Schülerlaufbahnen besitzen. Und genau darum geht es ja auch ganz offensichtlich in diesem Maßnahmenbereich, dessen schulpolitischer Hintergrund offensichtlich und unleugbar ist.
Was mit dem der Begutachtung zugeleiteten Verordnungsentwurf aktuell vorliegt, ist ein Lehrplan für die Mittelschule, der – die Ministerin sagt es selbst im Interview – dem Lehrplan des Realgymnasiums entspricht. Logisch daher, dass – wer den Lehrplan erfüllt – auch noch mit der Note Genügend – wie jeder Absolvent der AHS - Unterstufe - in die Oberstufe prüfungsfrei übertreten kann. Der Lehrplanentwurf sagt nun: Das gilt für jene Schüler der Mittelschule, die auf dem Niveau der vertieften Allgemeinbildung unterrichtet wurden. Es ist zu hoffen, die Ministerin weiß, worauf sie sich mit dieser Unterscheidung zwischen grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung und den daraus resultierenden Konsequenzen für die Leitungsbeurteilung eingelassen hat.
1) Sind im Rahmen dieses Konzeptes die wortidenten Lehrpläne für Mittelschule und Realgymnasium haltbar? Die derzeitigen Lehrpläne sind Rahmenlehrpläne, die die Ziele / Inhalte des Unterrichts auf einem mittleren Abstraktionsgrad beschreiben und relativ große Interpretationsspielräume bieten. Eine explizit im Lehrplan beschriebene grundlegende bzw. vertiefte Allgemeinbildung ginge darüber weit hinaus und würde konsequenter Weise jeweils zwei neue Lehrpläne für die differenzierten Pflichtgegenstände notwendig machen.
2) Aus dem Gesetzespaket (insb. SchUG) und auch aus vielen Regelungen im Lehrplan selbst ergibt sich zweifellos die Notwendigkeit, dass zumindest eine Interpretation des Lehrplanes in Richtung grundlegender bzw. vertiefter Allgemeinbildung vorliegt. An dieser Unterscheidung hängt die Notengebung und die Zuerkennung von Berechtigungen! Auf welcher Ebene soll diese Interpretation erfolgen und in welcher Art und Weise? Im Lehrplan ist zwar wiederholt von den beiden Formen der Allgemeinbildung die Rede, wer diese aber wie erstellen soll, dazu findet sich nicht die geringste Andeutung. Es ist ja wohl nicht denkbar, dass von Schule zu Schule unterschiedliche Interpretationen vorgenommen werden. Oder doch, dann sollte man es sagen!
3) Sind die Konsequenzen für die Leistungsbeurteilung ausreichend bedacht? Wenn die Schüler auf dem Niveau der vertieften Allgemeinbildung mit Sehr gut bis Genügend beurteilt werden und wenn man mit einem Gut oder Sehr gut auf dem Niveau der grundlegenden Allgemeinbildung aufgestuft wird, dann bedeutet das logischer Weise, dass die übrigen Schüler bestenfalls ein Befriedigend bekommen können. Nun gibt es insbesondere im großstädtischen Bereich aber mit Sicherheit Hauptschulen, bei denen nur eine kleine Minderheit auf dem Niveau der vertieften Allgemeinbildung unterrichtet werden kann. Für diese Schüler reduziert sich die hinausposaunte 7-stufige Notenskala auf 3 Noten (Befriedigend, Genügend, Nicht genügend). Ist das so gewollt? So kommt es eben, wenn man das bislang (zumindest im Gesetz) dreigliedrige Differenzierungssystem unreflektiert auf 2 Niveaus reduziert!
Fasst man die verschiedenen Aspekte der Regelungen zum Lehrplan, zur Leistungsbeurteilung und zur Vergabe von Berechtigungen zusammen, dann ergibt sich ein sehr merkwürdiges Bild:
Das Gesetzt fordert etwas vom Lehrplan, das in der Lehrplanverordnung nicht eingelöst wird. Der Lehrplan zitiert aber wiederholt eben diese gesetzliche Forderung, verschweigt sich aber völlig in der Frage, wo und wie innerhalb oder außerhalb des Lehrplanes eine entsprechende Klärung herbeigeführt werden soll. Völlig außer Acht gelassen wird,
- dass die abstrakten Begriffe einer grundlegenden bzw. vertieften Allgemeinbildung selbst Leeformeln sind, die zunächst mit Inhalt gefüllt werden müssten,
- dass ein Abgehen vom Konzept der Rahmenlehrpläne weitreichende Konsequenzen hat,
- dass die aktuellen Lehrplänen für Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache heute schon extrem unterschiedliche Strukturmerkmale besitzen, die weitreichende Interpretationen zu einem Ritt über den Bodensee machen,
- dass seit der Lehrplannovelle 2001 bereits eine Unterscheidung zwischen Kern- und Erweiterungsstoffen vorgenommen wurde (ohne dass sich Hinweise auf Erweiterungsstoffe im Lehrplan konkret finden lassen) und das Verhältnis zu den neuen Begriffen zumindest aufklärungsbedürftig ist (Wer kann verstehen, dass die vertiefte Allgemeinbildung lt. Lehrplanentwurf nichts mit den Erweiterungsbereichen zu tun hat?).
Das Dilemma des aktuellen Lehrplanentwurfes erklärt sich aber nicht primär aus Unwissenheit um die Komplexität oder Naivität bei den Lösungsversuchen, sondern aus der Unmöglichkeit, mit einer isolierten Hauptschulreform (auch wenn diese nun Mittelschule heißt) zu Systemlösungen für den Bereich der Mittelstufe zu gelangen.
Notwendig wäre ein gemeinsamer Lehrplan, der für alle Schüler – unabhängig ob sie die Mittelschule oder die AHS besuchen – die gleichen Übertrittsbedingungen definiert. Genau das aber geschieht bei den „neuen“ Regelungen nicht: Wer die AHS besucht, für den gilt von Beginn weg der positive Verdacht, dass er das Niveau der vertieften Allgemeinbildung erreicht. Wer die Mittelschule besucht, der muss erst auf dieses Niveau eingestuft werden, und das kann ein beschwerlicher und mühsamer Weg sein, der nicht zuletzt auch von den je Schule unterschiedlichen Rahmenbedingungen abhängt. Nicht unverständlich, dass sich die Nutznießer dieses Systems mit allen Mitteln gegen ein Änderung wehren. Als die Unterrichts- und die damalige Wissenschaftsministerin mit dem Vorschlag an die Öffentlichkeit gingen, den Übertritt in die Oberstufe für Mittelschule und AHS gleichermaßen an den Nachweis einer Mittleren Reife (ein in diesem Zusammenhang leider unglücklicher Begriff) zu binden, hielt dieser Vorschlag gerade einmal einige Tage, bis er zurückgezogen wurde.