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Lehrerbildung an Pädagogischen Universitäten

von Helmut Seel
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Ein Jahrhundert lang haben die Sozialdemokraten gefordert, die Ausbildung aller Lehrerkategorien an den Universitäten einzurichten und damit die „Pflichtschullehrer“ den Gymnasial- und Realschullehrern gleichzustellen. Deren Ausbildung war 1856 nach der Einrichtung der Gymnasien und Realschulen als Mittelschulen 1849 („Organisationsentwurf“) an den Philosophischen Fakultäten der 1848 reformierten Universitäten eingerichtet worden. Das Ziel ist nun in Reichweite, doch die Universität nach dem Universitätsgesetz 2002 sind nicht mehr die Universitäten als Einrichtungen des Staates, an welchen die Sozialdemokraten die umfassende Lehrerbildung einzurichten wünschten. Im Universitätsgesetz 2002, dem die damals in Opposition befindliche SPÖ nicht zustimmte, wurden die Universitäten zu Körperschaften öffentlichen Rechts privatisiert und erhielten bezüglich der Lehre die vollständige Gestaltungsautonomie. Die Universitätslehrer wurden zu Privatangestellten mit eigenem Kollektivvertrag. Die Weisungsfreiheit der Organe wurde in einer Novellierung der Bundesverfassung (Einführung des Artikels 81c) sichergestellt.

Die Bundesministerin für Unterricht denkt bei den von ihr geforderten Pädagogischen Universitäten jedoch an Einrichtungen des Staates, wie es die Universitäten bis 2002 gewesen sind. Die akademische Autonomie ihrer Funktionsträger im Hinblick auf die Verordnung einer Satzung, der Wahl der Rektoren und der Forschungs- und Lehrfreiheit war durch verfassungsrechtliche Ausnahmebestimmungen im Organisationsgesetz der Universitäten (vgl. UOG 1993) gesichert. Bis 1997 konnte der Staat auch Rahmenbestimmungen für die Curricula durch die Verordnung von Studienordnungen festlegen, innerhalb welcher die Studienkommissionen die Studienpläne gestalten konnten.

An diese Gegebenheiten ist der Vorsitzende der Rektorenkonferenz, der Rektor der Universität Salzburg Heinrich Schmidinger zu erinnern, wenn er in einer Aussendung am 7.8.2012 für die Pädagogischen Universitäten die institutionelle Weisungsfreiheit und die Forschungs- und Lehrfreiheit einfordert und „habilitiertes und wissenschaftlich ausgewiesenes Personal“ für notwendig erachtet. All dies ist aber nicht an die Rechtsstellung der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 gebunden. Der Blick in die Geschichte und in andere Staaten lehrt dies. Seit 1999 werden außerdem in Österreich Privatuniversitäten anerkannt, wenn sie bestimmte Akkreditierungsbedingungen erfüllen.

Den Weg zu den Pädagogischen Universitäten hat die Vorbereitungsgruppe für die PädagogInnenausbildung NEU als Forderungen einer Reform der Pädagogischen Hochschulen beschrieben: Autonomie als tertiäre Bildungseinrichtung (Organisationsstruktur, Personalrekrutierung, Forschung und Entwicklung, Beteiligung bei der Leiterbestellung) - Mitbestimmungsregelungen – Forschungsqualifikation und Forschungszeit. Die Novellierung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes bezüglich der Pädagogischen Hochschulen trägt der Entwicklung bereits Rechnung, indem für die Pädagogischen Hochschulen eine Hochschullehrerkategorie (HS 1) eingeführt wird, für welche der Habilitation als Anstellungsvoraussetzung festgelegt ist. Durch die Habilitation wird entsprechend ausgewiesenen Personen die institutionell den Universitäten zugeordnete Forschungs- und Lehrfreiheit gemäß Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes 1867 als Person zugesprochen. In den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz wird die Einrichtung von fünf oder sechs Planstellen für Habilitierte an jeder Pädagogischen Hochschule vorgesehen.

Bisher nicht in die Diskussion über die Pädagogischen Universitäten einbezogen wurde allerdings ein Aspekt, der für die Lehrerbildung in Österreich von maßgeblicher Bedeutung ist, nämlich das im Konkordat mit der Katholischen Kirche festgelegte Recht der Kirche, staatlich unterstützte Einrichtungen zur Pflichtschullehrerausbildung zu führen. Im Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen 2005 wurde dies ausdrücklich berücksichtigt, und Pädagogische Hochschulen in privater kirchlicher Trägerschaft wurden gesetzesgemäß eingerichtet.

Grundsätzlich besteht in Österreich seit 1999 die Möglichkeit, Institutionen in privater Trägerschaft als Privatuniversitäten akkreditieren zu lassen. Finanzielle Leistungen des Staates sind jedoch für Privatuniversitäten ausgeschlossen. Auch praktisch ist jedoch ein Nebeneinander zweier kleiner Pädagogischer Universitäten in einem Bundesland schon aus finanziellen Gründen kaum vorstellbar. Über Möglichkeiten integrativer Lösungen wird öffentlich noch nicht diskutiert, Überlegungen werden aber sicher bereits angestellt. Zeichnet sich etwa eine „Bayrische Lösung“ ab ? Dort hat die Katholische Kirche auf die Einrichtung und Führung eigener Pädagogischer Hochschulen mit Universitätsstatus um den Preis eines Vorschlagsrechts für Besetzung bestimmter Professorenstellen an den staatlichen Universitäten als Träger der gesamten Lehrerbildung verzichtet. Sind an den Pädagogischen Universitäten neben Fakultäten oder Departments für Elementar- und Primarschulpädagogik, für Sekundarschulpädagogik, für Berufspädagogik sowie für Lehrerfortbildung auch solche für Religionspädagogik mit einem den Theologischen Fakultäten der Universitäten entsprechenden Sonderstatus denkbar ?