Mehr Schulautonomie ! Wer wird dabei autonomer?

von Helmut Seel

Die Erweiterung der Schulautonomie bedeutet Übertragung von Freiheiten der Entscheidung auf die Schule, aber auch Übertragung von Verantwortung. Dies veranlasst zur Frage: Wer ist die „Schule“?  Mehrere Antworten sind möglich: der Schulleiter, die Lehrerkonferenz, der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA), jeder einzelne Lehrer. Die Antwort hängt wohl auch von den Entscheidungsbereichen ab, von denen sich vier abzeichnen: ein personaler, ein ökonomischer, ein curricularer und ein didaktischer.

Der personale Entscheidungsbereich betrifft die Bestellung der Schulleitung und die Gestaltung des Lehrkörpers. Die Schulleiterbestellung wird seit langem diskutiert. Sie ist  zweifellos eine Aufgabe des Schulerhalters. Im öffentlichen, das heißt vom Staat erhaltenen Schulsystem können einheitliche  Maßnahmen zur Objektivierung der Schulleiterauswahl nach einem Bewerbungsverfahren getroffen werden. Jedenfalls muss die flächendeckende Besetzung der Schulleitungen gesichert werden. Im Zuge der Demokratisierung des Schulsystems wird die Wahl des Schulleiters auf Zeit durch die Lehrerkonferenz oder den SGA gefordert. Dabei bleibt oft ein Sachverhalt ungeklärt, nämlich ob diese Wahl angesichts der damit verbundenen Verantwortungen und Belastungen auch angenommen werden muss. Eine Bestätigung durch den Schulerhalter ist jedenfalls notwendig.

Auch die häufig geäußerte Forderung der Zusammensetzung des Lehrkörpers durch die Schule im öffentlichen Schulsystem wirft zahlreiche Fragen auf.  Darunter zum Beispiel: Werden Planstellen oder Fachstunden von der Schule ausgeschrieben? Wer wählt aus den Bewerbern aus, der Leiter, die Lehrerkonferenz oder der SGA?  Ist der Dienstgeber an den Schulvorschlag gebunden? Wie wird die Versorgung der Schulen mit Lehrern sichergestellt, wenn sich keine Bewerber finden?

 Ein ökonomischer Entscheidungsbereich der Schulen ist bereits derzeit gegeben. In § 128a des SchOG wird die zweckgebundene Gebarung, in § 128b die Teilrechtsfähigkeit der Bundesschulen geregelt. Die Schulträger (in Österreich Bund, Bundesländer und/oder Gemeinden) könnten zweifellos auch  den gesamten Sachaufwand global den Schulen zur Selbstverwaltung überlassen. Der Personalaufwand (Stellenplan, Besoldung) hingegen muss wohl auch weiterhin vom Staat als Schulträger verwaltet werden, wobei den Schulen Spielräume für einen projektbezogenen Lehrereinsatz gewährt werden können. Aber auch eine genauere  Zweckbindung durch den Schulträger ist möglich,  etwa  bei den Zusatzstunden der Neuen Mittelschule  zur Leistungsdifferenzierung im Bereich der Sprachen und der Mathematik.

Die meisten  Spielräume im Rahmen der Schulautonomie werden nach Ansicht zahlreicher Experten wohl im curricularen Bereich liegen (vgl. „Das Leben lässt sich nicht verfächern“ im STANDARD vom 5./6.. 9.). Die vorliegenden Lehrpläne sind generell durch eine Überfülle an Lehrstoff gekennzeichnet Dies ist eine Folge der Lehrplankonstruktion durch Fachexpertengruppen, welche dazu tendieren, den Gesamtlehrplan im Zusammenspiel aller Unterrichtsfächer aus den Augen zu verlieren.

Der Zeitrahmen, der den einzelnen Unterrichtsgegenständen in der Stundentafel  zugewiesen wird, wird zu wenig in Betracht gezogen. Im Rahmen der einzelnen Unterrichtsfächer wird in den Lehrplänen zwischen Grund- und Erweiterungsstoffen unterschieden. Für erstere sind zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit zu widmen. Auch dieser Zeitfaktor müsste bei der Planung der Lehrinhalte beachtet werden.

In der Realität des Unterrichtens lassen sich die Lehrer meist von den approbierten Lehrbüchern leiten, die in der Regel den Lehrplan inhaltlich voll abbilden, Der Stoff-Zeit-Problematik tragen sie kaum Rechnung und überlassen eine darauf bezogene notwendige Auswahl von Themen oder Schwerpunktsetzungen den Lehrern.  

Nicht selten werden Lehrer „mit dem Stoff nicht fertig“ und fordern von den Schülern die selbständige Vervollständigung.. Der Nachhilfeunterricht wird damit nahezu zur Pflicht. Diese Entwicklung wird durch das System zentraler Prüfungen (Bildungsstandards, Zentralmatura) verstärkt. Schulautonomie im curricularen Bereich würde erfordern. dass zentral gesteuerte, einheitliche Leistungsprüfungen nur auf die jeweiligen definierten Mindestanforderungen abzielen dürften.

Darüber hinaus könnten die speziellen schulischen Schwerpunkte gesetzt werden. Sie sollten über die bloß fachlichen Erweiterungen hinaus auch die Unterrichtsprinzipien in Betracht ziehen, deren Bedeutung von F. Eder und F. Hofmann in ihrem höchst lesenswerten Beitrag „Überfachliche Kompetenzen in der österreichischen Schule – Bestansaufnahmen, Implikationen, Entwicklungsperspektiven“ im „Bildungsbericht 2012“ herausgearbeitet wurde.

Die meisten der „Schulversuche“, deren große Zahl der Rechnungshof kritisierte, betreffen schulorganisatorische  oder curriculare Abweichungen von den gesetzlichen  oder verordneten Normen und könnten den Schulen daher in die Autonomie übergeben werden.  Einsparungen in der Schulverwaltung würden durch den Wegfall zahlreicher alljährlicher Genehmigungsverfahren ermöglicht.

Schließlich sollte mit der Schulautonomie auch die Autonomie des Lehrers gemeint sein,  die „Pädagogische Freiheit“ im Handeln  gegenüber den Schülerindividualitäten. Im Schulunterrichtgesetz § 17 ist festgelegt: „Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgaben der österreichischen Schule zu erfüllen“.  Darauf beruht die Methodenfreiheit des Unterrichts, welche in den Lehrplänen vergangener Jahrzehnte noch als einer der didaktischen Grundsätze angeführt war und zum Beispiel auch eine exemplarische Unterrichtsgestaltung zuließ. Der professionell agierende Lehrer hat eine pädagogische Dienstleistung zu erbringen, die er berufsethisch zu verantworten hat und gegenüber dem betroffenen Schüler und seinen Vertretern berufswissenschaftlich zu begründen vermag. Dieser Spielraum muss dem Lehrer trotz seiner dienstrechtlichen Weisungsgebundenheit gewährt werden. Es muss als Kuriosum betrachtet werden, dass auf der einen Seite eine qualitative und quantitative Reform der Lehrerausbildung durchgeführt wird, auf der anderen Seite aber der eigenverantwortliche Handlungsspielraum des Lehrers durch einheitliche Out-put-orientierte Kontrollmaßnahmen immer mehr beschnitten wird.

Die Schulreformkommission hat das Schlagwort „Schulautonomie“ noch nicht inhaltlich präzisiert. Es ist zu hoffen, dass es nicht beim Schlagwort bleibt und wenigstens umrisshaft diese neue Qualität von Schule erkennbar sein wird.

H.S.