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Helmut Seel / Vorverlegung der Schulpflicht oder verpflichtender Kindergartenbesuch?

von Helmut Seel
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Der österreichischen Schule fehlt es offensichtlich an Lehr/Lernzeit:
- Diese reicht nicht, um eine solide allgemeine Grundbildung zu vermitteln.
- Sie ermöglicht aber auch keine zufrieden stellende Studienvorbereitung.
Der einfachste und bequemste Schluss: Wenn die Schulzeit vermehrt werden muss, muss die Schule früher beginnen. Die Kinder müssen ein Jahr früher in die Schule, der Beginn der Schulpflicht ist ein Jahr vorzuverlegen. Differenzen bestehen offenbar nur mehr hinsichtlich der organisatorischen Regelung.

Bevor eine Stellungnahme dazu versucht werden soll, kann ein anderer Aspekt nicht ganz unerwähnt bleiben. Grundsätzlich wäre eine Verlängerung der Schulzeit auch nach oben denkbar:
- Die Schulpflicht reicht in den meisten europäischen Staaten bis zum sechzehnten Lebensjahr, in Österreich nur bis zum fünfzehnten. Da meist die Sechzehnjährigen am Ende der Sekundarstufe I die Pflichtschule verlassen, wird auf dieser Alterstufe z.B. die PISA-Untersuchung der OECD durchgeführt.
- Hätte die gymnasiale Oberstufe in Österreich fünf Klassen wie in Deutschland, würden die deutschen Abiturienten die österreichischen Maturanten nicht im Wettbewerb um limitierte Studienplätze an den österreichischen Universitäten ausstechen. Schutzmaßnahmen wie Quotenregelungen wären weniger sinnvoll. Es darf daran erinnert werden: Das von der ÖVP eingeleitete Schulvolksbegehren führte 1969 zur Abschaffung der im Schulgesetzwerk 1962 bereits geplanten fünfklassigen AHS-Oberstufe.

Die Entscheidung bezüglich einer Verlängerung der Schulzeit läuft in Österreich jedoch in der anderen Richtung. Dadurch ergeben sich eine Reihe von Problemen, bzw. bereits bestehende können nicht gelöst werden. Erfolgreiches Lernen in der Grundschule als Basis für weiteren schulischen Lernerfolg hängt besonders von zwei Faktoren ab:
- dem Lebensalter der Schulanfänger. Die Regelung der Einschulung nach dem österreichischen Schulpflichtgesetz bringt eine Altersstreuung von einem Lebensjahr beim Schuleintritt mit sich. Dieser Unterschied im Lebensalter als Folge des Einschulungsstichtages bedeutet bei dieser Alterstufe enorm viel. Dem gerade Sechsjährigen fehlt im Vergleich zum beinahe Siebenjährigen ein volles Jahr, das ist ein Sechstel an Lebens-, Lern- und Erfahrungszeit.
- der vor- und außerschulischen Förderung durch das Milieu und gezielte Interventionen.

Diese Tatsachen bringen insbesondere im Zusammenhang mit dem bei uns üblichen System der Leistungsbeurteilung Schwierigkeiten. Im Prinzip ist auf jeder Schulstufe eine im Lehrplan festgelegte Lehrstoffportion in jedem Unterrichtsfach positiv zu erledigen, sonst muss die Schulstufe wiederholt werden. Da diese Regelung am Schulbeginn besonders problematisch erscheint, wurden bereits Maßnahmen zur Entschärfung getroffen:
- Die 1. und 2.Schulstufe wurden 1974 zu einer Beurteilungseinheit zusammengefasst.. Eine Wiederholung der 1. Schulstufe erfordert den Wunsch der Eltern. Wie weit dieser von Lehrermeinungen beinflusst wird, soll hier außer Betracht bleiben.
- Eine Vorschulklasse für Schüler, die zum Einschulungstermin zwar schulpflichtig sind, aber nicht als schulreif beurteilt werden, wurde eingeführt (1982). Die Schulreife korreliert hoch mit dem Lebensalter. Diese Einführung stand nicht im Widerspruch zu der in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten in Bildungsfragen. Bei der Einführung dieser Vorschulklassen waren die Bundesländer jedenfalls zu keiner Änderung des Schulpflichtbestimmungen bereit, die Kompetenz der Bundesländer für die Bildung der Fünf- bis Sechsjährigen wurde nicht in Frage gestellt.

Um die pädagogisch fragwürdige Erfahrung des Versagens, der Unzulänglichkeit zu Schulbeginn zu reduzieren, wurde die Gestaltung einer „Eingangsstufe" als Zusammenfassung der Vorschulklasse, der ersten und der zweiten Schulstufe in einem Klassenverband ermöglicht (1998). Es entstehen altersheterogene Klassenverbände als bessere und natürlichere Lern- und Lebensräume. Das Voneinanderlernen der Schüler wird verbessert. Diese Eingangsstufenklassen werden unterschiedlich lange besucht. Der Übertritt in die dritte Schulstufe ist nach zwei oder drei Schuljahren möglich, könnte aber im Exremfall (Regelung für das Überspringen von Schulstufen) bereits nach einem Schuljahr erfolgen. Dies ermöglicht wenigstens eine grobe Abstimmung des alters- und befähigungsbedingten Lernzeitbedarfs mit der in der Schule zugestandenen Lernzeit.

Die angeführten Probleme würden bei der Vorverlegung der Schulpflicht um ein Jahr und der Einrichtung einer generellen „Vorschulklasse" (Schulstufe 0) verstärkt auftreten, sollten nicht gleichzeitig sowohl die einmal jährliche Rekrutierung der Schulanfänger als auch das gesamte System der Leistungsbeurteilung in der Grundschule geändert werden. Die Altersstufenstreuung und die Förderungsdifferenzen würden andernfalls noch mehr Schwierigkeiten als bisher bereiten.

Ein pflichtiges letztes Kindergartenjahr für die Fünf- bis Sechsjährigen mit einem gezielten Ausgleich der außerschulischen Förderungsdefizite erscheint im Vergleich zur generellen Einführung der Vorschulklasse sinnvoller. Dadurch ließen sich auch die Kinder der bildungsferneren Gruppen in der Bevölkerung erfassen. Der Behebung sprachlicher Entwicklungsdefizite müsste im Zentrum der vorschulischen Betreuung stehen. Dies könnte von entsprechend ausgebildeten Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen geleistet werden.

Mit dieser Maßnahme müsste man allerdings auch eine Reform der Grundschule verbinden:
- Für die Schulstufen 0 - 2 (Vorschulklasse, 1. und 2. Schulstufe) sind grundsätzlich altersheterogene Mehrstufenklassen zu führen, in welche alle schulpflichtigen Kinder aufgenommen werden. Die oben charakterisierte „Eingangsstufe" wird zur Norm. Auch damit ließe sich die Lernzeit der Kinder mit sprachlichen Defiziten verlängern. Für die Betreuung der Schüler mit Schulfähigkeitsproblemen muss allerdings ein zweiter Lehrer zur Verfügung stehen.
- Eine entsprechende schulstufenübergreifende Regelung sollte auch für die 3. und 4. Schulstufe der Volksschule getroffen werden, wobei hier ebenfalls auf unterschiedlichen Lernzeitbedarf Rücksicht genommen werden sollte.
- Nach der 4. Schulstufe darf keine Leistungsbeurteilung mit Konsequenzen für eine Schultypenwahl erfolgen. Die Selektionsfunktion des Schulsystems ist Aufgabe der Sekundarstufe I (Schule der Zehn- bis Vierzehnjährigen). Bei verschiedenen Schultypen im Bereich der Sekundarstufe I darf der Zugang zu diesen allein auf Grund des Elternwunsches erfolgen.

Diese pädagogisch sinnvollere Lösung würde auch geringere bildungsrechtliche Probleme bereiten. Es wäre keine verfassungsrechtliche Änderung der Schulpflicht erforderlich. Die Frage eines pflichtigen und beitragsfreien Kindergartenjahres für alle Fünf- bis Sechsjährigen und der Ergänzung der Bildungsaufgaben dieser Altersstufe ist Sache der einzelnen Bundesländer. Ihre Einrichtung müsste nicht bundeseinheitlich erfolgen. Initiativen einzelner Bundesländer wären damit möglich.