Helmut Seel / Eine dringende Notwendigkeit der Bildungspolitik: Reparatur des Hochschulgesetzes 2005 !
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In verdienstvoller Weise hat die Bundesministerin Dr.Schmied die Gesamtschuldiskussion wieder in Gang gebracht. Eine andere Problematik erscheint jedoch hinsichtlich des bildungspolitischen Handlungsbedarfs noch aktueller und dringlicher. Die Unterrichtsministerin hat die Vollziehung des Hochschulgesetzes 2005 von ihrer Vorgängerin Gehrer „geerbt".
Das Hochschulgesetz 2005 („Gesetz über die Organisation und die Studien an Pädagogischen Hochschulen") wurde von der Bildungsministerin Gehrer im Zeitfenster zwischen der Abschaffung der Notwendigkeit der Zweidrittelmehrheit bei Schulgesetzen 2005 und der Nationalratswahl 2006 in der Kleinen Koalition „durchgepeitscht". Diese Gesetz entspricht nicht den Vereinbarungen der SPÖ und der ÖVP in der Großen Koalition 1999 zur Schaffung von „Hochschulen für Pädagogische Berufe" (vgl. § 1 Akademiestudiengesetz 1999) mit eindeutigem Hochschulstatus zur Ergänzung im tertiären Sektor des Bildungswesens (§ 1 Abs. 1: „Der Bund wird ..... hochschulische Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer/Hochschulen für pädagogische Berufe schaffen. Die erforderlichen organisationsrechtlichen und studienrechtlichen Regelungen dieser
Einrichtungen sind entsprechend den für Universitäten und Hochschulen üblichen Standards einzurichten").
Die Pädagogischen Hochschulen nachdem Hochschulgesetz 2005 weisen diesen Status nicht auf. Diesen Pädagogischen Hochschulen fehlt sowohl der „äußere" (Selbstverwaltung) als auch die „innere Autonomie" (Lehr- und Forschungsfreiheit) als Kennzeichen einer echten Hochschule des tertiären Sektors. Beide Aspekte waren zwar im Begutachtungsentwurf vorgesehen ( § 2: „Die öffentlichen pädagogischen Hochschulen besorgen die ihnen gem. § 8 übertragenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbständig und weisungsfrei (autonom)". § 9 Abs. 6 Z 1 lautet: „die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre"). In der Regierungsvorlage (und damit im Gesetz) sind beide Ansprüche verschwunden (§ 2: „Die öffentlichen pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002". Im § 9 Abs. 6 fehlt die oben genannte Ziffer 1). Beide Bestimmungen zur Autonomie (Weisungsfreiheit) hätten Verfassungsbestimmungen im Gesetz erfordert, wozu man die Zustimmung der SPÖ gebraucht hätte.
Das Hochschulgesetz 2005 wurde von der SPÖ (und auch von den Grünen) im Nationalrat abgelehnt und ein Gegenentwurf eines „Bundesgesetzes über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen" als Initiativantrag eingebracht. Dieser Antrag wurde im Unterrichtsausschuss von ÖVP und FPÖ verworfen. Im Bundesrat wurde das Hochschulgesetz 2005 von der Mehrheit von SPÖ und Grünen beeinsprucht. Durch einen Beharrungsbeschluss wurde das Gesetz mit den Stimmen der ÖVP und FPÖ/BZÖ im Nationalrat endgültig beschlossen. Anzumerken ist, dass der Gesetzesentwurf auch von der von der Ministerin Gehrer eingesetzten „Planungs- und Evaluierungskommission (PEK)" abgelehnt wurde („Der vorliegende Entwurf verlässt den durch das Akademiestudiengesetz eingeschlagenen Weg, ist in vielen Details nicht EU-konform und entspricht nicht den .... internationalen Standards einer professionellen tertiären Institution").
Die Bundesministerin Dr.Schmied wird daher dringend aufgefordert, das Hochschulgesetz 2005 in Frage zu stellen und eine Novellierung einzuleiten. Durch diese ist der Hochschulstatus herzustellen, der bereits 1999 bereits in der Großen Koalition zwischen SPÖ und ÖVP vereinbart wurde.
Als erster Schritt sollte die Qualität der Lehre und der Forschung gesichert werden. Maßnahmen für die „innere Autonomie" sind dringend zu treffen. Die Lehr- und Forschungsfreiheit gem. Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes ist in Österreich institutionell den Universitäten zugeordnet, welche diese Personen verleiht, die durch die Habilitation ihre Befähigung zur Forschung als Fortschritt in den Wissenschaften nachweisen können. Der den Universitäten vergleichbare Hochschulstatus einer Bildungsinstitution hängt davon ab, ob an ihr in den wesentlichen Feldern der Lehre und Forschung (im vorliegenden Fall Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften, Fachdidaktik) mit Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen. Dem trägt die im Hochschulgesetz 2005 vorgesehene Personalstruktur nicht Rechnung, da im § 18 eine solche Kategorie der Lehrenden nicht vorgesehen ist. Dies müsste in der Novellierung beachtet werden.
Da jedoch eine ausreichende Zahl von einschlägig habilitierten Hochschullehrern in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen wird, muss ein anderer Weg zur Sicherung der „inneren Autonomie" der Pädagogischen Hochschulen eingeschlagen werden. Man kann sich am „Gesetz über Fachhochschulstudiengänge" orientieren. Dort wurde ein Fachhochschulrat vorgesehen, der auf Grund seiner Zusammensetzung die Funktion einer akademischen Behörde für alle Fachhochschulen ausübt. Er akkredidiert die Curricula der einzelnen Studiengänge und verleiht die akademischen Grade. Es empfiehlt sich daher, in Analogie dazu bei einer Novellierung des Hochschulgesetzes 2005 einen „Rat der Pädagogischen Hochschulen" einzurichten , in welchem eine Mehrheit einschlägig habilitierter Personen neben Experten aus der Praxis und der Verwaltung wirken muss. Diesem Kollegium mit ähnlichen Kompetenzen wie der Fachhochschulrat muss in den Angelegenheiten der Lehre und Forschung Weisungsfreiheit durch eine Verfassungsbestimmung im Gesetz zuerkannt werden.
In einer Novellierung der „Curricula-Verordnung" ist der Notwendigkeit der wissenschaftlichen Anerkennung der Curricula Rechnung zu tragen. Die derzeitige Genehmigung der Curricula durch das Ministerium, die der Vorgangsweise bei den Lehrplänen der Schulen entspricht, sichert den notwendigen Standard nicht. Diese ist daher zu einem Stadium der Entwicklung zu deklarieren. Die so genehmigten Curricula sollten nur als Provisorien bis zur Installierung einer akademischen Behörde zu ihrer Akkreditierung gelten.
Auch die Vorgangsweise bei der Verleihung der akademischen Grade sind Änderungen notwendig. Ein durch den zuständigen Minister ernannter Rektor kann wohl nicht als akademische Behörde gelten. Die im Hochschulgesetz 2005 vorgesehene Abschlussform stellt eher eine „Staatsprüfung" als einen „akademischen Abschluss" dar.
Der zweite, sicher ebenso dringliche Schritt der Novellierung der Hochschulgesetzes 2005 betrifft die „äußere Autonomie" der Pädagogischen „Hochschulen". Sie muss die Selbstverwaltung (Ausübung der Satzungsfreiheit und der Wahl der Funktionäre durch ein gewähltes Kollegialorgan/Senat) bringen. Zusammensetzung und Zuständigkeiten der derzeit vorgesehenen „Räte (Beiräte)" der einzelnen Hochschulen sind dementsprechend zu ändern. In dieser Hinsicht müsste man die Funktionsperiode der Gründungsrektoren (2007 - 2011) zur Entwicklungsphase der Pädagogischen Hochschulen deklarieren, innerhalb welcher die zur Selbstverwaltung notwendigen Gremien (Kollegialorgane) einzurichten sind. Sie sollten dann 2011 den Übergang zum echten Hochschulstatus auch im Sinne der äußeren Autonomie ermöglichen.