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Helmut Seel / Missbrauch der Bildungsstandards durch die "Neue Mittelschule" ?

von Helmut Seel
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Zum ersten: Seit ihrem Bestehen hatte die Hauptschule mit ihren zwei Klassenzügen Gesamtschulcharakter, sie ist als schulpolitischer Kompromiss 1927 statt der Einführung einer Allgemeinen Mittelschule (Forderung der Sozialdemokraten) entstanden. Seit der Neuordnung der Hauptschule in der 8. SchOG-Novelle 1983 nach Abschluss der Schulversuche mit der „Integrierten Gesamtschule" (1971 - 1993) wird dem Gesamtschulcharakter der Hauptschule dadurch Rechnung getragen, dass neben dem Unterricht in den leistungsheterogenen Stammklassen im Interesse der sozialen Koedukation in den Unterrichtsgegenständen D, E und M eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus jeweils mit der gesamten Notenskala vorgenommen wird, für welche stammklassenübergreifende Leistungsgruppen einzurichten sind.
Gemäß § 15 SchOG sind die Schüler in diesen Pflichtgegenständen „durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern". Dabei sind (wohl abhängig von den Schülerzahlen) „in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen". Der Begriff „Leistungsgruppe" wird hier in schulorganisatorischem Sinn verwendet: Bildung von Schülergruppen mit ähnlichen Leistungsbefähigungen zum Zweck der Anpassung didaktisch-methodischer Maßnamen. Bei drei Leistungsgruppen kann jeder Leistungsniveaustufe eine eigene Leistungsgruppe zugeordnet werden, bei der Führung von nur zwei Leistungsgruppen sind in einer dieser Gruppen die Schülerinnen und Schüler zweier Leistungsniveaustufen zu betreuen. Für die Einrichtung von Leistungsniveaus in D, E und M ist die systematisch-aufbauende fachliche Struktur der Unterrichtsinhalte verantwortlich, der thematisch-exemplarische Aufbau der Unterrichtsinhalte in den Realien und den musisch-technischen Unterrichtsgegenständen erlaubt den Unterricht in leistungsheterogenen Lernverbänden.
Leider wird im SchUG der Begriff „Leistungsgruppe" im Sinne des Begriffs „Leistungsniveau" verwendet. Die I. Leistungsgruppe wird als oberstes (höchstes) Leistungsniveau verstanden, welches gem. Hauptschullehrplan 1984 dem AHS-Niveau entsprechen soll. Unter der II. Leistungsgruppe wird das mittlerer Leistungsniveau verstanden, Leistungen mit der Benotung „Sehr gut" oder „Gut" werden bezüglich der Übertrittsberechtigungen als dem obersten Leistungsniveau entsprechend betrachtet. Die III. Leistungsgruppe stellt als unterste (niedrigste) Leistungsniveau dar. Die Berechtigungen zum prüfungsfreien Übertritt in verschiedenen die Schularten der Oberstufe (§§ 40. 54 und 68 SchOG) sind an die Leistungsbeurteilung nach den drei Niveaustufen gekoppelt. Durch die Versetzung auf das jeweils nächstniedrigere Leistungsniveau wird in der Hauptschule auf negative Leistungen in D. E und M reagiert und damit die Schulstufenwiederholung vermieden (nahezu abgeschafft) sowie das Verbleiben im heterogenen Stammklassenverband im Interesse der sozialen Erziehung ermöglicht.
Bei Ersatz der Bildung von Leistungsgruppen durch Team Teaching im Zweilehrersystem („innere" Differenzierung) entsprechend dem Schulversuchsmodell Neue Mittelschule der „Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen" (§ 131b SchOG-Novelle 1991) wurde die Niveaudifferenzierung bei der Leistungsbeurteilung beibehalten.
Angesichts dieser Feststellungen entsteht die Frage: Sind mit der Aufgabe der „äußeren Leistungsdifferenzierung" in den Mindestvoraussetzungen der Schulversuche mit der „Neuen Mittelschule" die schulorganisatorisch relevanten Leistungsgruppen (Schülergruppen) oder der leistungsbeurteilungsrelevanten Leistungsniveaustufen gemeint?

Aber auch bezüglich der zweiten genannten Mindestvoraussetzung entstehen Unsicherheiten.
Auf dem ersten Blick scheint alles klar: Die Bildungsstandards gem. § 17 Abs. 1a SchUG beziehen sich hinsichtlich der 8. Schulstufe ausdrücklich auf „Volksschuloberstufe, Hauptschule und allgemein bildende höhere Schulen" (vergl. Verordnung § 1 Z. 2). Da die „Neue Mittelschule" den gleichen Bereich des Schulsystems betrifft, ist sie daher selbstverständlich einzubeziehen.
Man könnte dieser Aussage in Zusammenhang mit dem oben genannten Punkt der Mindestvoraussetzungen allerdings auch unterstellen: Wenn in der „Neuen Mittelschule" keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen ist, muss bezüglich der Zuerkennung der Übertrittsberechtigungen in die Schularten der Sekundarstufe II ein anderes Kriterium gesucht werden. Sie könnte in der Festlegung von Mindestpunktewerten in den Tests der Bildungsstandard-Erhebungen gefunden werden.
Davor müsste gewarnt werden. Die Vorgangsweise stünde im Widerspruch zur Funktion der Bildungsstandards. Diese sollen „Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts ... des österreichischen Schulwesens liefern" (Verordnung § 2) und damit „eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken", „durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen" sowie "wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen". Die Bildungsstandards versuchen einheitliche Leistungsanforderungen verbunden mit einheitlicher Leistungsbeurteilung am Ende der 8. Schulstufe aller einschlägigen Schularten bezüglich der „grundlegenden Kompetenzen" in den angeführten Pflichtgegenständen herbeizuführen. Dem dienen die wiederholten „Standardüberprüfungen" (Verordnung § 4), welche die Qualitätsentwicklung sichern sollen. Allerdings: Gemäß § 4 Abs. 2 ist „bei den Standardüberprüfungen ... durch validierte Aufgabenstellung der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler zu messen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschlüsse über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen". Ein Missbrauch dieser Testergebnisse als Übertrittskriterien scheint allerdings durch die Ausführung in Abs. 4 verhindert: „Die individuellen Ergebnisse der Standardüberprüfung dürfen nicht auf eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler zurückgeführt werden können", allerdings mit dem kryptischen Nachsatz „außer durch diese oder diesen selbst."
Bezüglich eines solchen Missbrauchs der Bildungsstandards als Instrument der Leistungsdifferenzierung wäre allerdings auch ein Zeitfaktor zu berücksichtigen. Zu Ende des Schuljahrs 2011/12, wenn die ersten Absolventen den Schulversuch „Neue Mittelschule" verlassen, werden auch die Standarduntersuchungen erstmalig durchgeführt. Ihre Befunde können daher dann noch keinesfalls zur Zuerkennung von Übertrittsberechtigungen herangezogen werden, da diese Untersuchungen die vermuteten Unterschiede in der Leistungsbeurteilung erst aufdecken sollen.

Die Konsequenz daraus: Da der „Neuen Mittelschule" ohnehin der AHS-Lehrplan (Variante Realgymnasium) zu Grunde liegt, gibt der positive Abschluss der 8. Schulstufe alle Berechtigungen. Die leistungsschwächeren Schulversager werden nach den Modellplänen ohnehin in die Leistungsbeurteilung der Hauptschule mit der Leistungsniveau-Differenzierung abgeschoben. Dies bedeutet: Die „Neue Mittelschule" ordnet sich in die geltende Leistungsbeurteilungsregelung gem. SchUG als Schulart des höchsten (obersten) Leistungsniveaus ein, sie kann sich aber dadurch keinesfalls als Schule für alle Zehn- bis Vierzehnjährigen verstehen.