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Dienstrechtsverhandlungen im luftleeren Raum ?

von Helmut Seel
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Der Beginn der Verhandlungen über ein neues Lehrerdienstrecht sind Anlass dazu, darauf hinzuweisen, dass zwei wesentliche Rahmenbedingungen der Stellung der Lehrer im Schulsystem noch nicht geschaffen wurden: die Reform der Schulverwaltung und die Reform der Lehrerbildung.

Die Diskussion der Reform der Schulverwaltung wird in erster Linie unter dem Aspekt der Einsparungen geführt. Dabei steht fest, dass sich das Einsparungspotential in Grenzen halten wird, Kostenreduzierungen im Schulwesen ließen sich wohl eher bei den im Verhältnis zum Effekt überdimensionierten Planungsarbeiten auf Grund der fehlenden Koordination der Arbeiten (z. b. Lehrplanreformen gleichzeitig im Hinblick auf die Zentralmatura und als Folge der Semestermodularisierung) erreichen oder im Bereich der wuchernden Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche noch dazu die Lehrer entmündigen und zum Bewusstsein der Accountability wenig beitragen. Die zusätzlichen Personalkosten beider Maßnahmen sollten von der Unterrichtsministerin offen gelegt werden, die Entlassung des BIFIE-Direktors könnte als Indiz für Probleme in diesem Bereich angesehen werden.

Einen Einsparungseffekt der Verwaltungsreform im Schulsystem würde sicher die Herstellung der vollständigen Bundeskompetenz bringen. Die Bundesländer könnten sich jedenfalls die Schulabteilungen der Landesregierungen ersparen. Eine Änderung der Bundesverfassung, welche zur Zeit für das Pflichtschulwesen eine Rahmenkompetenz des Bundes vorsieht und Ausführungsgesetze durch eine Landesgesetzgebung vorsieht, wäre der richtige und wichtige Schritt. Verlören die Bundesländer die Kompetenz für die „äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen“, wäre im übrigen eine Zuständigkeit der Bundesländer für die Pflichtschullehrer nicht mehr gerechtfertigt: Alle Lehrer wären Bundes-Lehrer.

Die Struktur der Schulverwaltung durch den Bund besteht bereits: Bezirks- und Landesschulräte sind Behörden des Bundes. Die Abschaffung der Kollegialorgane ist demokratie-politisch bedenklich, mit dem Schlagwort der „Ent-Politisierung“ verdeckt man gerne die Absicht der „Ent-Demokratisierung“ ! Mitbestimmungsrechte von Vertretern der betroffenen Bevölkerung sind ein wichtiges Gut, das verteidigt werden sollte. Dieser Bezirksschulbehörde sollten neue wichtige Aufgaben übertragen werden und sie sollten für alle Schulen der Region zuständig sein. Sie müssten die Wahrer der Schulautonomie werden, welche durch die Maßnahmen zur zentralen, out-put-gesteuerten Leistungsüberprüfung unter die Räder zu kommen droht. Sie müssten auch das Pendant zur Erweiterung der Personalkompetenzen der Schulleiter sein. Denn überall, wo es „mächtige“ Schulleiter gibt, werden diese von Gremien vor Ort („Boards“) kontrolliert. Ihre Kompetenz und Existenz hängt von diesen ab. Eine weitere wichtige Aufgabe der Bezirksschulbehörde müsste der Einsatz von Personalreserven sein, um erschwerte Arbeitsbedingungen an bestimmten Schulstandorten auf Grund einer spezifisch zusammengesetzten Schülerpopulation auszugleichen. Die Ergebnisse der Bildungsstandards-Messungen müssten die Grundlage für solche Entscheidungen bieten.

Sollte eine Entscheidungsebene in der Schulverwaltung eingespart werden, erscheint der Landesschulrat eher für verzichtbar als die Bezirksschulverwaltungen. Hier könnte eine Bildungsdirektion als ausgelagerte Abteilung des Unterrichtsministeriums die Koordinierungsaufgaben im Gesetzesvollzug übernehmen. Leider scheint die Diskussion anders zu verlaufen. Der Verzicht auf die Bezirksschulräte wird mit größerem Nachdruck gefordert. Möglicherweise entspricht dies einem generellen Demokratiedefizits auf der Bezirksebene: Bezirkshauptleute werden in Österreich nicht gewählt, sondern vom Landeshauptmann ernannt.

Fazit der ersten Überlegungen: Für ein neues Lehrerdienstrecht ist jedenfalls relevant: Wer ist der Dienstgeber ? Welche Leitungsstruktur besteht ? Welche Kotrollmechanismen existieren ?

Die zweite fehlende Rahmenbedingung für das Lehrerdienstrecht ist die Lehrerbildung. Diese steht im engen Zusammenhang mit der Schulorganisation. Das österreichische Schulorganisationsgesetz (SchOG) kennt die Differenzierung im Sinne der „International Standard Classification of Education (ISCED) der UNESCO nicht. Die Ebenen 2 (Sekundarbildung Unterstufe) und 3 (Sekundarbildung Oberstufe) werden nicht ausgewiesen. Im Jahr 1994 wurde zwar die Differenzierung in Pflichtschulen und höhere Schulen aufgegeben und durch die Gliederung des Systems in Primarschulen (Volksschulunterstufe, Sonderschulunterstufe) und Sekundarschulen (alle Schulen ab dem 5. Schuljahr) ersetzt. Die Differenzierung in Sekundarstufe I und Sekundarstufe II scheiterte an der ÖVP, welche dadurch eine Bedrohung der Langform der AHS fürchtete.

Eine Bestimmung im Absatz 6a des Artikels 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes ließe eine weitere Differenzierung im Sekundarschulbereich zu: „Der Gesetzgeber hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach der Bildungshöhe in Primarschul- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei in den Sekundarschulen eine weitere angemessene Strukturierung vorzusehen ist“. Die SPÖ hat diese Möglichkeit zur Stufendifferenzierung nicht wahrgenommen. Die ÖVP ließ sich die Chance zur Auslegung in ihrem Sinn nicht entgehen: Sie erreichte die Zustimmung der Unterrichtsministerin zur Beibehaltung der AHS-Unterstufe als Preis für die Zustimmung der Umwandlung der Hauptschule in die Neue Mittelschule. Die Unterrcihtsministerin stimmte dadurch aber auch dem Anliegen der ÖVP zur Interpretation der Bestimmungen des Absatzes 6a des Artikels 14 B-VG als vertikale Differenzierung des Sekundarschulbereichs ohne Verhandlungen mit der SPÖ zu. Dem Wunsch der Unterrichtsministerin, im neuen Dienstrecht die Besoldung der Lehrer in den Hauptschulen, den Neuen Mittelschulen und der AHS-Unterstufe (der Schulen für die Zehn- bis Vierzehnjährigen) gleichzuschalten, wurde damit jedenfalls ein wesentliches Argument entzogen. Es gibt weiterhin keine Sekundarstufe I im österreichischen Schulorganisationsgesetz.

Jedenfalls: Dienstrechtsverhandlungen ohne vorherige Beantwortung der folgenden Fragen erscheinen schwierig: Wird es in Zukunft eine Stufenlehrerbildung geben ? Denkt man an eine besoldungsrechtliche Gleichstellung aller Lehrer aller Stufen des Bildungssystems ? Wird eine unterschiedliche Dauer der Pädagogenausbildung für die einzelnen Stufen des Schulsystems für die Besoldung relevant ? Fragen über Fragen ohne erkennbare Antworten. Dabei wurden hier die Fragen des Ausmaßes der Lehrverpflichtung (besser Dienstverpflichtung), die Art der geforderten Dienstleistung angesichts neuer Supportsysteme und der Veränderungen des Gehaltsschemas (Veränderung in der Verteilung des Lebenseinkommens) noch gar nicht aufgeworfen !

Es sieht so aus, als würde die Unterrichtsministerin in die Dienstrechtsverhandlungen flüchten, um von ihren schulpolitischen Niederlagen und Problemen abzulenken:
- Mit der Neuen Mittelschule gescheitert ! Man ist von einer gemeinsamen Schule für alle Zehn- bis Vierzehnjährigen heute weiter entfernt denn je. Der Deal mit der ÖVP steht im Widerspruch mit dem Bildungsprogramm der SPÖ. Die Evaluation der Neuen Mittelschule im Vergleich zu Hauptschule wurde abgedreht.
- Bei der Oberstufenreform durch die Überlagerung und ungenügende Vorbereitung von Zentralmatura und Semester-Modularisierung des totale Chaos erzeugt !
- In der Lehrerbildungsreform festgefahren ! Die institutionellen Differenzen zwischen den autonomen Universitäten als Körperschaften öffentlichen Rechts und den Pädagogischen Hochschulen als Einrichtungen des Bundes (durch den Entwurf eines neuen PH-Dienstrechts verstärkt) konnte bislang nicht gelöst werden.
Bei gescheiterten Dienstrechtsverhandlungen wäre die Unterrichtsministerin wenigstens nicht alleine Schuld !