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Oh Schreck ! Die Pädagogische „Hochschule“ bleibt eine akademische Missgeburt !

von Helmut Seel
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Zu wiederholten Malen und von verschiedenen Seiten wurde auf den defizitären Hochschulstatus der Pädagogischen Hochschulen hingewiesen. Das von der schwarz-blau/orangen Koalition durchgepeitschte Hochschulgesetz 2005 erfüllte die Erwartungen und Vorgaben des Akademiestudiengesetzes 2000 nicht Die institutionelle Autonomie (Hochschulkollegium als Träger der Satzungshoheit und zur Mitwirkung bei der Leiterbestellung) wurde ebenso wenig erreicht wie hochschulgemäße Freiheit der Forschung und ihre Lehre (getragen durch Personal mit universitärer Lehrbefugnis oder von einer übergeordneten akademischen Behörde in der Analogie zum Fachhochschulrat). Die diesbezüglichen Ansprüche im Begutachtungsentwurf des Hochschulgesetzes mussten in der Regierungsvorlage fallen gelassen werden. Der Status der Pädagogischen Hochschulen entspricht daher dem der früheren Pädagogischen Akademien. Deren schulischer Charakter wurde im Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen fortgeschrieben: Bestellung des Rektors und der Vizerektoren durch den zuständigen Bundesminister wie bei den Direktoren höherer Schulen, Approbation der Curricula durch das zuständige Ministerium in Analogie zu den Schullehrplänen.

Eine Folge: Der vom Rektor verliehene „akademische“ Grad des Bachelors of Education wird von den Universitäten nicht als Zugangsvoraussetzung zu facheinschlägigen Master-Studien anerkannt. Ähnliches könnte in Zukunft mit den Master-Studien an den Pädagogischen Hochschulen passieren. Die Universitäten, deren Curriculumautonomie für die neue Lehrerbildung nicht eingeschränkt wird, können für ihre Lehramtsstudien in den Curricula auch andere akademische Grade als den Master of Education festlegen, etwa in der Analogie zu den bisherigen Diplomstudien den Mag. phil., den Mag. rer.nat. oder den Mag art.. Ein Hinweis auf den Mag. Ed. fehlt jedenfalls im Begutachtungsentwurf des Wissenschaftsministeriums.

Die Unzulänglichkeit des Gesetzes für die Akademisierung der Pflichtschullehrer-Ausbildung wurde im übrigen von der zuständigen Planungs- und Evaluierungskommission für die neue Lehrerbildung (PEK) festgestellt und das Gesetz daher abgelehnt. Auch die SPÖ lehnte diese Regierungsvorlage im Parlament ab und legte einen Alternativvorschlag vor, der aber von schwarz-blau/orangen Mehrheit verworfen wurde. Die Tatsache, dass die Pädagogischen Hochschulen Einrichtungen des Bundes sind und ihr Personal öffentlich Bedienstete, kann für die hochschulische Autonomie kein Hindernis sein. Sie könnte bei gutem Willen durch verfassungsrechtliche Ausnahmebestimmungen gesichert werden, wie dies auch bei den Universitäten bis zum Universitätsgesetz 2002 der Fall war. Dieser gute Wille scheint jedoch im Unterrichtsministerium zu fehlen. Denn auch die Ressortzuständigkeit müsste nicht verändert werden, ist doch beispielsweise das Ministerium für die Landesverteidigung Träger der Fachhochschule für die Offiziersausbildung.

Im nun vorliegenden Begutachtungsentwurf zu einer Novellierung der Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen zum Zwecke der Implementation der wichtigen PädagogInnenausbildung NEU wird der unzulängliche akademische Status nicht verändert und erreicht daher den Status der Fachhochschulen nicht. Deren Absolventen der Diplom- bzw. Masterstudien wird der Übergang in ein einschlägiges Doktoratsstudium an der Universität im Fachhochschulstudiengesetz gesichert, eine vergleichbare Bestimmung fehlt in der Novelle des Hochschulgesetzes. Damit wird einer Empfehlung der Vorbereitungsgruppe PädagogInnenausbildung NEU nicht Rechnung getragen, welche im Abschnitt 5 (Unmittelbarer Handlungsbedarf) lautet: „Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen, damit sie tertiäre Träger im Sinne der beschriebenen Anforderungen werden können (betrifft das Dienstrecht und das Hochschulgesetz)“.

Diese mängelbehafteten Pädagogischen Hochschulen sollen nun in der neuen Lehrerbildung (insbesondere der Lehrer für die Sekundarschulen) mit den Universitäten kooperieren. Gelingende Kooperation setzt jedoch eine Partnerschaft auf gleicher Augenhöhe voraus. Es rächt sich nun, dass in den vergangenen fünf Jahren das Unterrichtsministerium nicht den von der SPÖ 2005 im Parlament vorgeschlagenen Fachhochschulstatus für die Pädagogischen Hochschulen hergestellt hat.

Dass die Novelle zum Hochschulgesetz 2005 eine unter Zeitdruck stehende Anlass-Gesetzgebung darstellt, kann ein weiteres Faktum belegen. Es ist in der Novellierung des Hochschulgesetzes die Anpassung der Personalstruktur nicht vorgesehen, welche durch die Novellierung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 2012 bereits beschlossen wurde. Diese sieht u. a. – dem Hochschulstatus entsprechend – eine neue Lehrerkategorie mit universitärer Lehrbefugnis oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation vor. Im Begutachtungsentwurf fehlt jedoch eine diesbezügliche Veränderung des § 18 des Hochschulgesetzes 2005.