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Der Qualitätssicherungsrat – ein Instrument zur Verbesserung des Hochschulstatus der Pädagogischen „Hochschule“

von Helmut Seel
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Der Qualitätssicherungsrat gem. § 86 Hochschulgesetz 2005 bzw. § 30a Universitätsgesetz 2002 übernimmt für die Pädagogischen Hochschulen u. a. zwei wesentliche Aufgaben:
- Er begutachtet die Qualität der Curricula der Pädagogischen Hochschulen und überprüft – dies gilt auch für die Universitäten mit Curriculumautonomie – die angemessene Berücksichtigung der Interessen des Schulsystems (Kompetenzen der Lehrer, Aufgaben der Schulen). Er agiert bezüglich der Pädagogischen Hochschulen an Stelle des Ministeriums (insbesondere gem. § 42 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005). Die Einrichtung von Studiengängen setzt in Zukunft die Überprüfung und „positive Stellungnahme“ des Qualitätssicherungsrates voraus (§ 30 (1) der novellierten Studiengesetzes 2005).
- Er begutachtet die „wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen“. Damit ist wohl vor allem die Qualifikation der Lehrenden gemeint. Neben der hochschulgemäßen Lehrbefähigung ist dabei die Befähigung zu wissenschaftlicher berufsfeldbezogener Forschung zu beachten. Diese ist bei Lehrenden mit universitärer Lehrbefugnis gegeben (vgl. Anlage 1 Z 22a zum Beamten-Dienstrechtsgesetz: Verwendungsgruppe PH 1 Abs. 1, kann aber auch gem. Abs. 2 durch kumulierte Voraussetzungen (Doktorat, vierjährige einschlägige erfolgreiche Praxis, Nachweis wissenschaftlicher Tätigkeit durch Publikationen, geprüft von einem wissenschaftlichen Beirat) belegt werden. Mit dem „wissenschaftlichen Beirat“ ist nun wohl der Qualitätssicherungsrat gemeint.

Die Analogie zum Gesetz über Fachhochschulstudiengänge (FHStG 1993) drängt sich auf. Dort wurde die Qualität der Curricula durch zwei Maßnahmen gesichert: Beteiligung von Habilitierten bei der Erstellung der Curricula und Approbation der Curricula durch den Fachhochschulrat als akademischer Behörde (mit Weisungsfreiheit). Letzterer nahm auch die Graduierung der Absolventen (Magister oder Dipl. Ing. bzw. Master oder Dipl. Ing.) vor, welchen der Übertritt in ein Doktoratstudium an den Universitäten per Gesetz gesichert wurde. Unter zwei Bedingungen konnte der Träger der Fachhochschulstudiengänge als „Fachhochschule“ anerkannt werden: mindestens zwei eingerichtete Studiengänge und hochschuladäquates Mitbestimmungsorgan (Senat oder Hochschulkollegium mit Beteiligung an der Leiterbestellung). Dem Rektor einer Fachhochschule wurde dann die akademische Graduierung vom Fachhochschulrat übertragen.

Auch der Qualitätssicherungsrat agiert weisungsfrei (autonom) und übernimmt die Anerkennung der Curricula. Im Hinblick auf die Aufgabe der Qualifikationssicherung der Professoren der Gruppe PH 1 wird er zunächst wohl noch weniger gefordert sein, da gemäß der (zu?) großzügigen Übergangsregelung alle bisherigen Professoren der Kategorie L PH in die Gruppe der Professoren der Kategorie PH 1 übergeführt wurden (vgl. § 248c des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).

Dem Qualitätssicherungsrat als akademischer Behörde sollte aber auch die akademische Graduierung an den Pädagogischen Hochschulen (B Ed. bzw. M Ed.) übertragen werden. Auch hier sollte man dem Fachhochschulsystem folgen, welches die Graduierung durch den Rektor erst nach Einrichtung eines hochschulischen Selbstverwaltungsorgans (Senat, Hochschulkollegium) vorsieht. Durch die Graduierung durch den Qualitätssicherungsrat könnte die derzeit fehlende Anerkennung der an den Pädagogischen Hochschulen verliehenen akademischen Grade durch die Universitäten an zwei wichtigen Schnittstellen des Systems gesichert werden: Berechtigung des Master of Education zu facheinschlägigen Doktoratsstudien an den Universitäten und Übergang gem. § 51 (2b) vom Bachelor of Education (Sekundarstufe) der Pädagogischen Hochschule zum Masterstudium (Sekundarstufe) vom Typ „Erweiterung“ an den Universitäten, welches eine Lehrqualifikation für die gesamte Sekundarstufe, also auch für die Oberstufe des Schulsystems (AHS, BHS) vermittelt. Der Weg zum Lehramt für die gesamte Sekundarstufe (entspricht derzeit der AHS-Langform) darf nicht an das Bachelor-Studium (Sekundarstufe) an der Universität gebunden sein. Die mögliche Einrichtung eines Master-Studiums „Erweiterung“ (90 ECTS-Punkte) an Pädagogischen Hochschulen in Kooperation mit Universitäten darf nicht der einzige Weg für Absolventen des Bachelorstudiums Sekundarstufe an Pädagogischen Hochschulen zum Lehramt für die AHS sein.

Mit der Einrichtung des Qualitätssicherungsrates ist zweifellos ein weiterer Schritt im Sinne von Kapitel 5, Absatz 1 b : „Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen, damit sie tertiäre Träger“ der neuen Lehrerausbildung „werden können (betrifft das Dienstrecht der Lehrenden und das Hochschulgesetz)“ der Empfehlungen der Vorbereitungsgruppe der PädagogInnenbildung Neu nach der bereits vollzogenen Novellierung des Dienstrechts getan, welche allerdings leider nicht den Weg in die vorgesehene Novellierung des Hochschulgesetzes 2005 gefunden hat.