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Prof. Hopmann ist böse und Ministerin Hammerschmied ist das egal

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Prof Hopmann ist böse, weil die Bildungsministerin nicht auf ihn hört. Sie glaubt nicht seiner Behauptung, es gäbe „ keinen messbaren Nachweis, dass die Ganztagsschule die Chancengleichheit fördert.“ Die Ministerin erkühnte sich zur Aussage, „dies sei ihr völlig egal, sie glaube trotzdem daran“ (so zumindest hat Prof. Hopmann lt. Standard v. 24.11.2016 den Disput in Erinnerung), worauf Prof. Hopmann nun alle weiteren Gesprächstermine gecancelt hat.

Ohne Anspruch auf ein therapeutisches Konfliktmanagement sollten die beiden Streitpartner aber vielleicht bedenken, ob sie nicht einem nachgeradezu klassischen Denkfehler unterliegen, der einen Gutteil der zurückliegenden Schulreformdebatten durchzieht. Gemeint ist hier das Verhältnis von Strukturreform und inhaltlich-qualitativer Reform. Im günstigsten Fall eröffnen Strukturreformen neue und bessere Chancen für  inhaltlich-qualitative Verbesserungen des Unterrichts. Dies ist aber kein Automatismus, sondern setzt entsprechende begleitende Maßnahmen voraus. Wenn diese nicht erfolgen, dann bringt eine Strukturreform tatsächlich keine Fortschritte. Andererseits sollte doch auch klar sein,  dass ein permanentes Erhöhen des Inputs ins System Schule (mehr Lehrer, kleinere Klassen, mehr Förderprogramme) nichts bringt, wenn die Rahmenbedingungen (mehr Freiheitsräume durch Autonomie, eine neue Zeitstruktur im Ganztagsbetrieb) nicht mehr stimmen. Es besteht die starke Vermutung, dass bei den von Prof. Hopmann zitierten Untersuchungen die sinnvoll genützten und die sinnlos ungenützten Strukturreformen sich gegenseitig interferieren.

Sicher ist, dass das Verhältnis zwischen Wissenschaft und Politik (insb. Bildungspolitik) ein schwieriges ist. Aber der Wahrheitsanspruch, mit dem mancher Wissenschaftler in der Öffentlichkeit auftritt, das hat schon etwas gewaltig Irritierendes an sich.

Die Lektüre von betriebswissenschaftlichen Handbüchern, die voll sind von Analysen über den Zusammenhang von Organisationsentwicklung und inhaltlich-methodischer Innovation, darf den Kontrahenten empfohlen werden.